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Zivilrecht

OGH: § 8 BauRG – Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit

Die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, kann ohne die Zustimmung des darauf eingetragenen Pfandgläubigers nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat

09. 11. 2015
Gesetze:   § 8 BauRG
Schlagworte: Baurecht, Grundbuchsrecht, Löschung vor Ablauf der Zeit, Pfandgläubiger

 
GZ 5 Ob 156/15z, 25.08.2015
 
OGH: Die Antragsteller bekämpfen die vom Rekursgericht angeordneten Grundbucheintragungen (lediglich) insoweit, als dieses die (Einverleibung der Löschung) nur „mit der Beschränkung des § 8 BauRG“ bewilligt hat. Diese Entscheidung des Rekursgerichts entspricht allerdings der insoweit völlig eindeutigen, durch § 8 BauRG vorgegebenen Rechtslage, wonach die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne die - hier fehlende - Zustimmung des darauf eingetragenen Pfandgläubigers nur mit der Beschränkung bewilligt werden kann, dass die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat (= relatives Erlöschen des Baurechts.
 
Das Rekursgericht hat mit seinem Bewilligungsbeschluss - entgegen dem Einwand der Antragsteller - auch das die Eintragungsgrundlage bildende Versäumungsurteil zur Gänze umgesetzt, weil mit diesem eben (nur) der Masseverwalter im Konkurs der insolventen Bauberechtigten zur Einwilligung in die Löschung des Baurechts sowie in die Löschung der Baurechtseinlage verpflichtet wurde. Da aber die Zustimmung des eingetragenen Pfandgläubigers fehlt, ist trotz Einwilligung der Bauberechtigten die zwingende gesetzliche Einschränkung durch § 8 BauRG zugunsten des eingetragenen Pfandgläubigers zu berücksichtigen.
 
§ 8 BauRG ist der Regelung des § 51 Abs 1 GBG nachgebildet und dient, wie die Antragsteller selbst erkennen, dem Schutz eingetragener Pfandgläubiger sowie anderer dinglicher Berechtigter und verwirklicht damit - einerseits völlig klar und andererseits sachlich gerechtfertigt - den Grundsatz, dass durch Verzicht oder Rechtsverlust einer Person (hier: des Bauberechtigten) die (hier: bücherlichen) Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen. Welche materiell-rechtlichen Folgen dagegen die Regelung des § 8 BauRG im Detail für den Liegenschaftseigentümer hat, ist im vorliegenden Grundbuchverfahren nicht Prüfungsgegenstand und damit nicht entscheidungsrelevant.
 
 

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