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Zivilrecht

OGH: Der bereits bei der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts der späteren Käuferin bekannte und bei dieser Entscheidung nicht aufgegriffene Streit über die Wirksamkeit des früheren, mit den einverleibten Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Kaufvertrags kann nicht Grundlage für die spätere Verweigerung der Rechtfertigung der Vormerkung sein, die nur mehr von der Vorlage der Selbstberechnungserklärung abhängig war

Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 1.

09. 11. 2015
Gesetze:   § 94 GBG, § 8 GBG, §§ 40 ff GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Rechtfertigung der Vormerkung, Bedenken, persönliche Fähigkeit

 
GZ 5 Ob 95/15d, 25.08.2015
 
OGH: Der bereits bei der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts der späteren Käuferin bekannte und bei dieser Entscheidung nicht aufgegriffene Streit über die Wirksamkeit des früheren, mit den einverleibten Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Kaufvertrags kann nicht Grundlage für die spätere Verweigerung der Rechtfertigung der Vormerkung sein, die nur mehr von der Vorlage der Selbstberechnungserklärung abhängig war. Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG im Bezug auf die „persönliche Fähigkeit“ der Antragstellerin betreffend den Gegenstand der Eintragung (Erwerb des Eigentumsrechts). Dies muss in Stattgebung des Revisionrekurses zur Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts führen.
 
Die Löschung der aus dem Spruch ersichtlichen Eintragung beruht auf § 57 GBG. Die Frage nach dem Beginn der Frist des § 57 Abs 1 GBG für den Löschungsantrag ab Rechtkraft der Bewilligung der Vormerkung oder ab Rechtfertigung stellt sich aufgrund des hier gegebenen Zeitablaufs nicht.
 
 

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