Home

Zivilrecht

OGH: Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf Unterhaltsherabsetzungsverfahren

Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird (§ 1418 ABGB), gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung; demnach wird ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Insolvenzeröffnung geschuldeten rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens - ex lege unterbrochen; die Forderung ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden

09. 11. 2015
Gesetze:   § 231 ABGB, §§ 181 ff IO
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsherabsetzungsverfahren, Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Unterbrechung

 
GZ 9 Ob 33/15s, 27.08.2015
 
OGH: Nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG wird das Verfahren unterbrochen, wenn der Konkurs über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in den §§ 6 bis 8 IO, die sinngemäß für Außerstreitverfahren gelten (§ 8a IO). Nach § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein. Da das Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181 ff IO ein Konkursverfahren ist, hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung, dies auch bei Eigenverwaltung des Schuldners.
 
Ob gesetzliche Unterhaltsansprüche Insolvenzforderungen sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit: Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen. Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird (§ 1418 ABGB), gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung. Demnach wird ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Insolvenzeröffnung geschuldeten rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens - ex lege unterbrochen. Die Forderung ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden.
 
Dagegen ist die gerichtliche Geltendmachung des ab Insolvenzeröffnung fällig werdenden Unterhalts nicht eingeschränkt. Laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen können (mit Ausnahme des § 51 Abs 2 Z 1 IO) im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden und werden von den Konkurswirkungen der Insolvenz auch nicht berührt. Anhängige Verfahren laufen insofern weiter.
 
Soweit in der Entscheidung 8 Ob 120/08t die Unterbrechungswirkung eines Kindesunterhaltsverfahrens, in dem der Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen verfahrensgegenständlich war, verneint wurde, ist sie in der Lehre auf Kritik gestoßen und ist in der Folge auch vereinzelt geblieben. Beispielsweise wurde in der Entscheidung 10 Ob 30/10z die Unterbrechungswirkung bejaht. Auch im vorliegenden Fall hat daher zu gelten, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Unterhaltsherabsetzungsverfahren unterbricht.
 
Ist ein Verfahren ex lege unterbrochen und bisher nicht wieder aufgenommen worden, sind Rechtsmittelschriften grundsätzlich nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Rechtsmittel - wie hier - Fragen der Unterbrechung aufgeworfen werden.
 
Anzumerken ist, dass im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn gesprochen werden kann, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch seinem Gewicht nach der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 56 AußStrG gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Rekursverfahren hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung bis einschließlich der Alimente für November 2014 infolge der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und mangels einer Wiederaufnahme des Verfahrens unterbrochen ist. Aus Anlass des Revisionsrekurses ist daher die während der Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung des Rekursgerichts insoweit, dh bezüglich der Unterhaltsherabsetzung von 1. Mai bis 30. November 2014, ersatzlos aufzuheben (§ 56 AußStrG). Im Übrigen, dh bezüglich des Zeitraums seit 1. Dezember 2014, wurde der Beschluss des Rekursgerichts nicht bekämpft.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at