Gehilfen, derer sich der Vertragspartner des Irrenden bei den Vertragsverhandlungen bedient, sind nicht Dritte iSd § 875 ABGB, soweit sie im Rahmen ihres Auftrags tätig sind
GZ 8 Ob 46/15w, 29.09.2015
OGH: Ein Irrtum wird iSd § 871 ABGB auch dann „durch den anderen Teil veranlasst“, wenn er nicht vom Vertragspartner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragspartner beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war.
Gehilfen, derer sich der Vertragspartner des Irrenden bei den Vertragsverhandlungen bedient, sind nicht Dritte iSd § 875 ABGB, soweit sie im Rahmen ihres Auftrags tätig sind.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Irrtum der Beklagten über die Immobilienertragsteuerpflicht nicht von der Klägerin veranlasst wurde, weil diese als Käuferin keine Aufklärungspflichten über Nebenkosten traf und der Makler daher auch nicht als ihr Gehilfe bei der Erfüllung solcher Pflichten auftreten konnte, ist keineswegs unvertretbar.
Ein bloßer Irrtum über steuerliche oder sonstige zwingende Rechtsfolgen eines Geschäfts, über die der Vertragspartner nicht aufklären musste, ist unbeachtlich.