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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – Ehrenbeleidigung iZm wissenschaftlichem Werk?

Zwar berechtigt die Freiheit der Wissenschaft nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen; jedoch laufen wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zugrundeliegen; im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft scheiden insoweit daher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche idR aus; Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt

09. 11. 2015
Gesetze:   § 1330 ABGB, Art 17 StGG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, wissenschaftliches Werk

 
GZ 6 Ob 182/15f, 25.09.2015
 
OGH: Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretendes Verhalten. Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sog postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein; zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sind die nahen Angehörigen legitimiert.
 
In Zusammenhang mit dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, im Allgemeinen von besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und idR keine erhebliche Rechtsfrage betrifft. Diese Erwägungen lassen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB und den Schutz der Ehre nach § 1330 ABGB übertragen.
 
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Ausführungen der Beklagten im Buch „D*****“ nicht geeignet seien, die Ehre des Verstorbenen J***** C***** zu beeinträchtigen, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Verstorbenen in keinem Punkt auch nur annähernd eine Sympathie für den Nationalsozialismus oder die Person Adolf Hitlers unterstellt werde. Der - nicht ideologisch motivierte - Verkauf eines Gemäldes an Hitler oder sonstige hochrangige Vertreter des Nationalsozialismus wird, auch wenn er nicht erzwungen war, von der Gesellschaft nicht als grundsätzlich verpönt angesehen, zumal während des 2. Weltkriegs die Zahl möglicher Käufer eines solch wertvollen Werks naturgemäß stark begrenzt war. Auch der Umstand der „Nichtverfolgung“ im Dritten Reich stellt als solcher keine Schande dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass der bloße Umstand, dass die Beklagte in ihrer Untersuchung zu einem vom (Prozess-)Standpunkt des Vaters der Klägerin abweichenden Gang der Ereignisse gelangte, als solcher noch keinen Angriff auf die Ehre des Verstorbenen darstellt.
 
Selbst wenn man jedoch die gegenteilige Auffassung verträte, wäre daraus für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen: Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die Bedeutung des Schutzes der Freiheit der Wissenschaft und Lehre nach Art 17 StGG hingewiesen.
 
In der E 9 Os 49/80 sprach der OGH aus, es sei unbestritten, dass durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wisssenschaft (Forschung) und ihrer Lehre - solange sie sich im Rahmen der Menschenrechte bewege - Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt würden. Die Entscheidung erging in (teilweiser) Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Die Generalprokuratur hatte im Anschluss an die Jud des VfGH zur Freiheit der Wissenschaft argumentiert, das vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands herausgegebene Buch „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, das vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördert worden war, im österreichischen Bundesverlag erschienen ist und vom Bundesminister für Inneres mit einem Geleitwort versehen war, sei aufgrund des offensichtlichen ehrlichen wissenschaftlichen Strebens und der fachlichen Qualifikation der Verfasser eindeutig der Wissenschaft zuzuordnen. Der wissenschaftliche Charakter des Buchs und sein Zweck, die Aktivitäten rechtsextremer Gruppen und deren Repräsentanten aufzuzeigen, die, falls sie nicht rechtzeitig erkannt werden und ihnen nicht wirksam entgegengetreten wird, zu einer ernsten Gefährdung der Demokratie führen können, schließe gem Art 17 Abs 1 StGG eine gerichtliche Verfolgung wegen § 111 StGB aus.
 
Schutzgegenstand der - auch nach Art 10 EMRK geschützten - Freiheit der Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe.
 
Zwar berechtigt die Freiheit der Wissenschaft nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Jedoch laufen wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zugrundeliegen; im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft scheiden insoweit daher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche idR aus.
 
Zudem hängt der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebensowenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann wiederum nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden. Selbst allfällige Einseitigkeiten und Lücken würden die Annahme von Wissenschaft nicht grundsätzlich ausschließen; der Begriff ist vielmehr weit zu verstehen. Für die Reichweite des Schutzes nach Art 10 EMRK ist auch unerheblich, ob es sich um eine Minderheitenmeinung in der Wissenschaft handelt.
 
Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt. Indiz dafür ist, dass bestimmte Quellen und Ansichten systematisch ausgeblendet werden. Hingegen ist für die Beurteilung eines Werks als wissenschaftlich oder nicht wissenschaftlich die Bezeichnung durch den Autor ebensowenig entscheidend wie das Bestreiten der Wissenschaftlichkeit durch andere.
 
Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall bei der von der Beklagten, einer Historikerin, verfassten, eine Fülle von (Primär-)Quellen verarbeitenden Untersuchung, die in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe der ***** publiziert wurde, um eine wissenschaftliche Arbeit handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das gegenständliche Werk aufgrund eines im Rahmen des Restitutionsverfahrens vom Kunstrückgabe-Beirat beauftragten Gutachtens verfasst wurde. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte Angestellte des ********** Museums war und der Kunstrückgabe-Beirat eine Empfehlung darüber abzugeben hatte, ob das Gemälde im ********** Museum verbleiben oder an die Erben restituiert werden sollte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erzielten Ergebnisse können vielmehr nur ihrerseits wieder mit historischen Methoden überprüft werden; ein Verfahren nach § 1330 ABGB ist für die Klärung dieser Frage nicht der geeignete Weg.
 
 
 

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