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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – Berücksichtigung nachträglicher Betriebsausgaben (Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bei Berechnung des Verdienstentgangs?

Sollte der Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Beeinträchtigung des Klägers und den „nachträglichen Betriebsausgaben“ zu bejahen sein, stünde ihrer den Gewinnanteil des Klägers im Jahr 2008 mindernden Berücksichtigung nicht entgegen, dass die Verbindlichkeiten noch aus der Periode vor der Gründung der OG stammen; entspricht es doch der stRsp des OGH, dass eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen nicht zulässig ist

09. 11. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 4 EStG, § 38 UGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Verdienstentgelt, nachträgliche Betriebsausgaben, willkürliche Steuerung des Zahlungszeitpunkts

 
GZ 2 Ob 1/15h, 09.09.2015
 
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Entschluss des Klägers, sein Einzelunternehmen gemeinsam mit seinem Bruder in der Rechtsform einer OG fortzuführen, durch die nachteilige Entwicklung der Unfallfolgen ausgelöst worden ist. Darin unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt maßgeblich von jenem, welcher der Entscheidung 2 Ob 114/11w zugrunde lag (Beteiligung des Geschädigten an einer atypischen stillen Gesellschaft). Die beklagten Parteien bringen gegen die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der mit der Gesellschaftsgründung verbundenen Vermögensnachteile des Klägers auch keine Einwände mehr vor. Aspekte der Schadenminderungspflicht werden von ihnen ebenfalls nicht (mehr) releviert.
 
OGH: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten (§ 38 Abs 1 erster Satz UGB). Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der „Vergesellschaftung“ eines Einzelunternehmers mit einer weiteren Person zu einer Personengesellschaft.
 
Ob nun die den „nachträglichen Betriebsausgaben“ zugrundeliegende, vom Kläger noch vor der Gesellschaftsgründung eingegangene Verbindlichkeit iSd § 38 Abs 1 UGB auf die OG übergegangen ist, oder ob dies infolge einer Vereinbarung mit der Gesellschaft oder eines Widerspruchs des Dritten (§ 38 Abs 2 UGB) nicht zutrifft, steht nicht fest. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die beklagten Parteien die Zuordnung der Verbindlichkeit ausschließlich zum Kläger (persönlich) auch für die Zeit nach der Gründung der OG nie in Frage gestellt haben.
 
Gem § 2 Abs 3 Z 3 EStG unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nach § 23 Z 2 EStG ua die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften). Die Gesellschafter einer OG sind demnach idR „Mitunternehmer“ und unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie betriebliche Einkünfte erzielen. Das trifft ab Gründung der OG im Jahr 2008 auf den Kläger zu.
 
Nach den Feststellungen erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG). Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die nicht durch den Vergleich des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vergangenen Wirtschaftsjahrs (vgl § 4 Abs 1 EStG), sondern durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (iSe Geldflussrechnung) erfolgt. Gegenüber der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ergeben sich unterschiedliche Periodenergebnisse, der Totalgewinn muss aber grundsätzlich ident sein. Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfasst werden. Soweit der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zur Erfassung erst im Zeitpunkt des Geldflusses. In einem gewissen Rahmen besteht bei dieser (vereinfachten) Form der Gewinnermittlung die Möglichkeit des bewussten Steuerns des Zahlungszeitpunkts; willkürliche Zahlungen sind aber nicht zu berücksichtigen.
 
Die hier strittigen Betriebsausgaben wurden im Einklang mit diesen steuerrechtlichen Grundsätzen erst im Jahr 2008 berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Steuerung des Zahlungszeitpunkts durch den Kläger liegen nicht vor. Daraus ist aber für die Lösung des Problems noch nichts gewonnen, weil diese nur nach zivilrechtlichen, genauer schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat:
 
Der Kläger und die Vorinstanzen haben die „nachträglichen Betriebsausgaben“ vom Gewinnanteil des Klägers abgezogen, wodurch sich der Verdienstentgang für das Jahr 2008 erhöht. Die beklagten Parteien haben schon in erster Instanz generell die Kausalität des Verdienstentgangs bestritten und einen „Konnex“ der „nachträglichen Betriebsausgaben“ zu den unfallbedingt geringeren Einkünften des Klägers im Jahr 2008 vermisst. An letzterem Einwand halten sie auch in ihrem Rechtsmittel fest. Im Ergebnis äußern sie damit Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den besagten Betriebsausgaben als Teil des geltend gemachten Verdienstentgangs.
 
Es liegt nach allgemeinen Beweislastregeln am Kläger, die Kausalität der schädigenden Handlung für den behaupteten Schaden zu beweisen. Zwar fordert die stRsp bei der - auch hier zu unterstellenden (die näheren Umstände des Unfallgeschehens sind nicht aktenkundig) - Verletzung eines Schutzgesetzes keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. In diesen Fällen spricht idR nämlich schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzen des Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen. Der Anscheinsbeweis ist aber nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.
 
Der Anscheinsbeweis muss hier derzeit schon deshalb versagen, weil noch nicht einmal feststeht, welche Art von Verbindlichkeit den nachträglich berücksichtigten Betriebsausgaben zugrunde liegt und zu welchem Zweck diese Verbindlichkeit begründet wurde. Lag diese etwa in betrieblichen Aufwendungen, die auch ohne die unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung und die damit verbundene Vergesellschaftung des Einzelunternehmens angefallen wären, läge keine typische formelhafte Verknüpfung zwischen Unfall und gewinnminderndem Aufwand vor, sodass der Kläger den Kausalitätsbeweis zu führen hätte. Erst nach Kenntnis der genauen Tatumstände kann somit beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die den „nachträglichen Betriebsausgaben“ zugrunde liegende Verbindlichkeit mit der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang steht.
 
Schon wegen der zu diesem Thema vorhandenen Feststellungsmängel ist die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unvermeidlich. Im fortgesetzten Verfahren werden nach Ergänzung des Beweisverfahrens die fehlenden Feststellungen nachzuholen sein. Sollte danach aber der Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Beeinträchtigung des Klägers und den „nachträglichen Betriebsausgaben“ zu bejahen sein, stünde ihrer den Gewinnanteil des Klägers im Jahr 2008 mindernden Berücksichtigung nicht entgegen, dass die Verbindlichkeiten noch aus der Periode vor der Gründung der OG stammen. Entspricht es doch der stRsp des OGH, dass eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen nicht zulässig ist.
 
 
 

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