Bereits der Wortlaut des § 29 Abs 1 FSG, der nur von "Behörden", "Berufungen" und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass Verwaltungsgerichte von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind
GZ Fr 2015/11/0008, 27.08.2015
VwGH: § 29 Abs 1 FSG verpflichtet, seit der Stammfassung unverändert, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung "die Behörden", über Anträge von Parteien "und Berufungen" spätestens drei Monate nach deren Einlangen "einen Bescheid zu erlassen". Von Verwaltungsgerichten ist weder in § 29 noch sonst im FSG die Rede. Bereits der Wortlaut des § 29 Abs 1 FSG, der nur von "Behörden", "Berufungen" und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass Verwaltungsgerichte von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind. Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der VwGH von einer auf § 29 Abs 1 FSG gegründeten dreimonatigen Entscheidungspflicht (auch) der Unabhängigen Verwaltungssenate ausgegangen ist, weil die Unabhängigen Verwaltungssenate nach der Systematik des B-VG Verwaltungsbehörden waren, mit Berufung angerufen werden konnten und mit Bescheid zu entscheiden hatten. All dies trifft auf die Verwaltungsgerichte nicht zu.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine etwaige Anpassung des FSG aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Es gibt auch keinen Grund für eine allfällige verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs 1 FSG, weil das hier zugrundegelegte Auslegungsergebnis, dass es mangels Novellierung des FSG zu keiner Anwendbarkeit der verkürzten Entscheidungsfrist auf die Verwaltungsgerichte gekommen ist und damit an einer solchen iSd § 38 Abs 1 VwGG mangelt, mit der Bundesverfassung (vgl Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG) ganz offensichtlich nicht in Konflikt gerät. Dass die Wortfolge "über ... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen" in § 29 Abs 1 FSG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihren Anwendungsbereich verloren hat, zwingt nicht zu einer korrigierenden Auslegung.