§ 15 Abs 2 Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden; (§ 13 Abs 1 Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition)
GZ Ra 2015/06/0062, 04.08.2015
VwGH: § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden. (§ 13 Abs 1 Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition).