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Baurecht

VwGH: Tir ROG 1994 (bzw 2011) – nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

§ 15 Abs 2 Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden; (§ 13 Abs 1 Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition)

03. 11. 2015
Gesetze:   § 15 Tir ROG 1994, § 13 Tir ROG 2011
Schlagworte: Tiroler Raumordnung, nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

 
GZ Ra 2015/06/0062, 04.08.2015
 
VwGH: § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden. (§ 13 Abs 1 Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs 2 Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition).
 
 

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