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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verjährung nach § 43 VwGVG

Nach der zu § 51 Abs 7 VStG aF ergangenen hg Rsp - § 43 VwGVG entspricht § 51 Abs 7 VStG aF - ist für die Wahrung der 15- monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend

03. 11. 2015
Gesetze:   § 43 VwGVG, § 51 VstG aF
Schlagworte: Verjährung

 
GZ Ra 2015/07/0090, 29.07.2015
 
VwGH: Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, das LVwG habe das angefochtene Erkenntnis trotz Ablaufs der in § 43 Abs 1 VwGVG genannten 15-monatigen Frist, somit trotz eingetretener Verjährung, erlassen, weil das Straferkenntnis nicht innerhalb der dort genannten Frist der Revisionswerberin zugestellt worden sei, wird mit diesem Vorbringen kein Abweichen von der Rsp des VwGH aufgezeigt. Nach der zu § 51 Abs 7 VStG aF ergangenen hg Rsp - § 43 VwGVG entspricht § 51 Abs 7 VStG aF - ist für die Wahrung der 15- monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend. Die Erlassung des Bescheides kann aber neben der mündlichen Verkündung in der Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des LVwG der Behörde erster Instanz aber innerhalb der 15-monatigen Frist zugestellt, weshalb die genannte Frist gewahrt wurde.
 
 

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