§ 33 TP 21 GebG kann eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sondertatbeständen, welche die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen; § 33 TP 21 GebG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand dar, der bloß zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist
GZ 2012/16/0023, 11.09.2014
Strittig ist, ob die Vereinbarung über die Vertragsübertragung gegen Entgelt zwischen der Bf und der X AG, ohne vorab erteilte Zustimmung durch die weiteren Vertragsparteien, gebührenrechtlich als Zession iSd § 33 TP 21 GebG zu behandeln ist.
VwGH: Gem § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs 2 leg cit bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Gem § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten nach dem Wert des Entgelts einer Gebühr von 0,8 v.H.
Ist mit der Abtretung der Rechte auch eine Schuldübernahme verbunden, so liegt der Fall einer Vertragsübernahme vor. Nach stRsp des VwGH ist die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinaus greifenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Unter einer Vertragsübernahme wird also ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Vertragspartner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich an der Identität des Vertrages dabei etwas ändert. Die Entgeltlichkeit, daher die Vereinbarung einer Gegenleistung zwischen dem aus dem Vertragsverhältnis Ausscheidenden und dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden ist kein Essentiale der Vertragsübernahme.
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist ein entgeltlicher Verzicht eines Vormieters auf das Hauptmietrecht an einer Wohnung zu Gunsten des Nachmieters keine Abtretung von Rechten iSd § 33 TP 21 GebG, weil der Nachmieter damit noch kein Recht an der Wohnung erworben hat.
Eine Vertragsübernahme, die derart zustandekommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno acto die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln.
Hingegen ist bei entgeltlicher Abtretung von Mietrechten durch den Vormieter an den Nachmieter unter vorweg erteilter Zustimmung des Vermieters der Tatbestand des § 33 TP 21 GebG erfüllt.
Im Beschwerdefall geht aus Punkt 2. der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vereinbarung eindeutig hervor, dass diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung genannter dritter Vertragspartner erfolgt. Die Vertragsposition konnte daher im Beschwerdefall nicht einmal uno actu übertragen werden, weil in jedem Fall die Zustimmung der genannten dritten Vertragspartner noch einzuholen gewesen wäre. Eine vorweg erteilte Zustimmung ist auch den in den Verwaltungsakten enthaltenen Verträgen, in welche die Bf eintreten soll, nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus hat der VwGH in seiner stRsp zwar bejaht, dass § 33 TP 21 GebG eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sondertatbeständen, welche die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen könne. § 33 TP 21 GebG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand dar, der bloß zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist. Im Beschwerdefall waren daher die Voraussetzungen für eine gebührenpflichtige Abtretung von Rechten iSd § 33 TP 21 GebG nicht erfüllt.