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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG

Wurde ein Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebracht, erweist er sich als unzulässig

03. 11. 2015
Gesetze:   § 38 VwGG, § 30a VwGG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Verwaltungsgericht, Entscheidungspflicht

 
GZ Fr 2015/11/0008, 27.08.2015
 
VwGH: Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, denen ua der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen. Gem § 38 Abs 4 VwGG gilt dies auch für Fristsetzungsanträge.
 
Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des VwG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig. Dass ihn das VwG nicht schon selbst gem § 30a Abs 8 iVm. Abs 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den VwGH, der gem § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen.
 
 
 

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