Wurde ein Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebracht, erweist er sich als unzulässig
GZ Fr 2015/11/0008, 27.08.2015
VwGH: Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, denen ua der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen. Gem § 38 Abs 4 VwGG gilt dies auch für Fristsetzungsanträge.
Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des VwG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig. Dass ihn das VwG nicht schon selbst gem § 30a Abs 8 iVm. Abs 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den VwGH, der gem § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen.