Gem § 102 Abs 1 AußStrG haben Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen; eine ausdrückliche Sanktion für den Fall der Verletzung von Aufklärungspflichten sieht das Gesetz nicht vor; in Betracht kommt die Berücksichtigung dieses Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung; dies ist aber erst möglich, wenn das Gericht auf Grund amtswegig vorzunehmender Beweiserhebungen außer Stande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen; dazu bedarf es auch der Einholung von Auskünften nach § 102 Abs 2 AußStrG
GZ 7 Ob 99/15g, 02.09.2015
OGH: Im fortzusetzenden Verfahren wird der Untersuchungsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG zu beachten sein. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet allerdings dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.
Das unterhaltsberechtigte Kind treffen bei der Sachverhaltsaufklärung Mitwirkungspflichten. Gem § 16 Abs 2 AußStrG ist es als Partei eines Unterhaltsverfahrens verpflichtet, dem Gericht vollständig und wahrheitsgemäß alle ihm bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen und anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Gem § 102 Abs 1 AußStrG haben Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
Eine ausdrückliche Sanktion für den Fall der Verletzung von Aufklärungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. In Betracht kommt die Berücksichtigung dieses Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung. Dies ist aber erst möglich, wenn das Gericht auf Grund amtswegig vorzunehmender Beweiserhebungen außer Stande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Dazu bedarf es auch der Einholung von Auskünften nach § 102 Abs 2 AußStrG.