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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Rückersatz der Ausbildungskosten bei Austritt nach § 15r MSchG

Der Mutterschaftsaustritt nach § 15r MSchG ist eine vorzeitige Beendigungsart sui generis, bei welcher eine Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ausgeschlossen ist

02. 11. 2015
Gesetze:   § 2d AVRAG, § 15r MSchG, § 7 ABGB
Schlagworte: Ausbildungskosten, Rückersatz, Austritt, Mutterschutz, Analogie

 
GZ 8 ObA 57/14m, 29.09.2014
 
OGH: Nach der taxativen Aufzählung des § 2d AVRAG findet ua ein Rückersatz der Ausbildungskosten bei unbegründeter Entlassung und bei begründetem vorzeitigem Austritt nicht statt. Damit hat der Gesetzgeber auf die traditionellen arbeitsrechtlichen Begriffe der unbegründeten Entlassung (§ 27 AngG und § 82 GewO) und des begründeten vorzeitigen Austritts (§ 26 AngG und § 82a GewO) abgestellt. Auf besondere, also in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte wurde nicht Bedacht genommen.
 
Nach § 15r MSchG kann eine Dienstnehmerin auch aus Anlass der Geburt eines Kindes ihren Austritt erklären. Es lag dem Gesetzgeber aber fern, die Tatsache der Mutterschaft als wichtigen Grund iSd (demonstrativen) Austrittskatalogs des § 26 AngG anzusehen. Dementsprechend ist der Mutterschaftsaustritt auch nach der hL kein vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund iSd traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie. Vielmehr handelt es sich um eine vorzeitige Beendigungsart sui generis.
 
Auch wenn § 2d Abs 4 Z 3 AVRAG einen ausdrücklichen Verweis auf § 15r MSchG nicht enthält, kann der Begriff „unbegründeter Austritt“ nur iSd angeführten Austrittskataloge verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber des AVRAG an dieses besondere Auflösungsrecht gedacht, so hätte er auch dazu die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ausgeschlossen. Insgesamt liegt daher eine planwidrige Lücke vor und es ist damit ein Analogieschluss gerechtfertigt und § 2d Abs 4 Z 3 AVRAG (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene Auflösungsrecht nach § 15r MSchG zu erweitern.
 
 

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