Die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und Ausstattung einzelner Berufsgruppen und damit dem Erscheinungsbild nach außen unterliegen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich; allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich; fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu sein
GZ 9 ObA 82/15x, 24.09.2015
OGH: Treten individuelle, vom Dienstvertrag grundsätzlich umfasste Weisungen des Dienstgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Dienstnehmers (Art 8 EMRK, § 16 ABGB) berühren, wie hier jene, die das äußere Erscheinungsbild des Dienstnehmers betreffen, in Kollision mit dem Weisungsrecht des Dienstgebers, dann hat eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden. Die von der Klägerin und den Vorinstanzen zur Begründung der betrieblichen Erforderlichkeit dieser Weisung vorgetragenen Argumente lassen ein Überwiegen der betrieblichen Interessen der Klägerin gegenüber den durch die Weisung beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten des Beklagten nicht erkennen. Weshalb Fahrgäste an der Professionalität und Seriosität eines im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenkers zweifeln sollten, nur weil dieser ein funktionelles, wenn auch farblich auffallendes Haarband trägt, wurde von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Den von der Klägerin vorgetragenen Sicherheitsaspekten, wonach gerade im Gefahrenfall erkennbar sein soll, wer der Fahrer ist, wird schon durch die von ihr vorgegebenen Bekleidungsvorschriften (Uniform), an die sich der Beklagte ohnedies hält, ausreichend Rechnung getragen.
Durch das Nichtbefolgen einer ungerechtfertigten Weisung des Dienstgebers konnte der Beklagte keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung war somit der Klägerin nicht zu erteilen.