Ein Flugbegleiter, der im Flughafengebäude eine verschlossene Garderobentür eintritt, kann aufgrund dieses Vorfalls entlassen werden
GZ 8 ObA 54/15x, 30.07.2015
OGH: Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von einem konkreten Sachverhalt das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Soweit die Revision unterstellt, der Kläger habe sich in den vorangegangenen 24 Dienstjahren stets wohlverhalten, geht sie insoweit nicht vom bindend festgestellten Sachverhalt aus, als es allein in den letzten zwei Jahren vor der Entlassung mehrere Vorfälle gab, bei denen der Kläger - so wie beim letztendlich zur Entlassung führenden Vorfall - ein auffallend unangemessenes, unbeherrschtes Verhalten in Gegenwart anderer Angestellter an den Tag gelegt hat.
Letztendlich kann auch in der Ansicht der Vorinstanzen, dass die vorsätzliche Beschädigung der Garderobentür, eine gem § 125 StGB gerichtlich strafbare Handlung, die der Kläger zunächst nicht einmal einer Erwähnung oder Entschuldigung wert fand, auch für sich allein einen hinreichenden Anlass zur Entlassung gegeben hätte, zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung gesehen werden.