Die Z 4 umfasst Fälle, in denen die Regelung bestimmte Anforderungen insbesondere an die Qualität eines Gewerbetreibenden oder seiner Waren stellt; durch einen Verstoß gegen die Werbebeschränkungen des Lizenzgebers wird das Vertrauen des Konsumenten auf die Qualität des Unternehmens (bzw auf das Zertifikat) aber nicht beeinflusst
GZ 4 Ob 121/15w, 11.08.2015
OGH: Ein Verstoß gegen UWG Anh Z 4 liegt nicht vor.
Bei diesem Tatbestand sind zwei Varianten zu unterscheiden. Zum einen verpönt diese Bestimmung den Hinweis auf eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung, die tatsächlich nicht erteilt wurde, die nichtig ist oder die bereits widerrufen oder zurückgenommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anforderungen eigentlich erfüllt. Die erste Variante der Z 4 umfasst auch unwahre Angaben über den Umfang oder die Art einer Bestätigung odgl, wenn also mit einer weitergehenden oder anderen Bestätigung geworben wird, als sie tatsächlich erteilt wurde.
Hier kommt die erste Variante der Z 4 schon deshalb nicht in Betracht, weil die K***** GmbH tatsächlich nach dem IFS zertifiziert wurde, worauf die Produktverpackung wahrheitsgemäß hinweist.
Der zweite Tatbestand behandelt den Fall, dass eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung zwar aktuell noch vorliegt, der Unternehmer aber - entgegen seiner Behauptung - die Bedingungen für die Bestätigung odgl nicht (mehr) einhält. Die zweite Variante der Z 4 stellt somit auf die materiellen Kriterien (zB) für eine Bestätigung odgl ab (arg „Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung“), die der Unternehmer einhalten muss, um diese Bestätigung (weiter) zu erhalten, wenn er sich darauf beruft.
Das kann zum einen aus einer nachträglichen Änderung des Unternehmens, seiner Geschäftspraktiken oder Produkte, zum anderen aus einem Verstoß gegen eine unter Auflagen bzw unter gewissen Voraussetzungen erteilten Bewilligung resultieren.
In der hier zu prüfenden Konstellation kommt ein Verstoß gegen die Z 4 somit allenfalls dann in Betracht, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen für die IFS-Zertifizierung nicht (mehr) vorliegen.
Diese Frage ist aber unabhängig davon zu klären, ob die beklagte Partei gegen die von der klagenden Partei und vom Berufungsgericht herangezogene Z 10 der Lizenzbestimmung verstoßen hat. Z 10 der Lizenzbestimmung betrifft kein materielles Kriterium, das das zertifizierte Unternehmen einhalten muss, um das Zertifikat zu erhalten. Es handelt sich vielmehr um eine Werbebeschränkung, die keine inhaltliche Voraussetzung („Bedingung“) für die Zertifizierung war, zumal auch vor einer Zertifizierung nicht mit dem IFS geworben werden durfte.
Ein Verstoß gegen Z 4 ist hier schon deshalb zu verneinen, weil von der klagenden Partei gar nicht behauptet wurde, dass die materiellen Kriterien für eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung iSd Z 4 des Anhangs nicht (mehr) vorliegen.
Gegen das Vorliegen einer Bedingung iSd Z 4 spricht auch der Umstand, dass die Z 4 dem Schutz des Verbrauchers vor der irreführenden Angabe über die Einhaltung von Bedingungen dient, weil der Verbraucher hierin eine besondere Güte des Unternehmens bzw seines Waren- und Dienstleistungsangebots vermutet und der Verbraucher hierauf seine Kaufentscheidung stützt. In diesem Sinn wird auch in der Entscheidung des EuGH C-206/11 Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, ausgeführt, die Z 4 umfasst Fälle, in denen die Regelung bestimmte Anforderungen insbesondere an die Qualität eines Gewerbetreibenden oder seiner Waren stellt . Durch einen Verstoß gegen die Werbebeschränkungen des Lizenzgebers wird das Vertrauen des Konsumenten auf die Qualität des Unternehmens (bzw auf das Zertifikat) aber nicht beeinflusst.
Schließlich setzt die Z 4 auch voraus, dass das Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, es halte die Bedingungen ein. Darunter ist eine ausdrückliche Behauptung zu verstehen, das bloße Geschehenlassen eines falschen Eindrucks genügt nicht.
Die Anwendung der Z 4 scheitert hier daher auch daran, dass die beklagte Partei das Einhalten der Werbebeschränkungen laut Lizenzvertrag nicht ausdrücklich behauptet hat.
Damit ist ein Verstoß gegen Z 4 zu verneinen, zumal die sog Schwarze Liste wegen des absoluten Verbots der einzelnen Tatbestände nicht extensiv auszulegen ist.