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Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 Abs 2 UWG – jedenfalls als irreführend angeführte Geschäftspraktiken im Anhang unter Z 1 bis 23

Auch Geschäftspraktiken unterhalb der Erheblichkeitsschwelle sind als unlauter zu qualifizieren

02. 11. 2015
Gesetze:   § 2 UWG, Anhang UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken

 
GZ 4 Ob 121/15w, 11.08.2015
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 UWG gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken jedenfalls als irreführend. Eine weitere Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen oder Abwägungen im Einzelfall ist daher nicht erforderlich. Dementsprechend entfällt auch die Prüfung der Spürbarkeit gem § 1 Abs 1 UWG sowie die Relevanzprüfung nach § 2 Abs 1 UWG. Somit sind auch Geschäftspraktiken unterhalb der Erheblichkeitsschwelle als unlauter zu qualifizieren. Aus den gleichen Erwägungen kommt es auch nicht darauf an, ob die beklagte Partei auf ein lebensmittelkennzeichnungsrechtliches Gutachten vertrauen hätte können.
 
 

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