Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gem § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gerfasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen; ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten
GZ 14 Os 74/15m, 30.07.2015
OGH: Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, ein Unzuständigkeitsurteil ziehe in keinem Fall ein Wiederaufleben der Haftfristen nach sich, trifft nicht zu. Die dazu zitierte, zur Rechtslage vor dem BGBl I 2007/93 (mit dem unter anderem die Frist des § 261 Abs 2 StPO für die Antragstellung der Staatsanwaltschaft erheblich auf drei Monate verlängert wurde) ergangene Rsp wird nicht aufrechterhalten. Abgesehen davon, dass ein Unzuständigkeitsurteil - anders als Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft - dringenden Tatverdacht nicht voraussetzt, beseitigt die (hier vorliegende) Fortführung des (zeitlich nicht begrenzten) Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die bisherige Anklage. Allein der Staatsanwaltschaft obliegt die (inhaltlich nicht beschränkte) Entscheidung, ob dieses Ermittlungsverfahren durch Einstellung oder Anklage (bei dem ihrer Ansicht nach für das Hauptverfahren zuständigen Gericht [vgl § 210 Abs 1 StPO]) beendet wird. Anders in der vom Beschwerdegericht zu Unrecht als vergleichbar erachteten Konstellation der Urteilsaufhebung und Rückverweisung zu neuer Verhandlung, bei der die (weiter aufrechte) ursprüngliche Anklage (auf die Wortlaut und Schutzzweck des § 175 Abs 5 StPO abstellen) zugrunde zu legen ist (§ 293 Abs 1 StPO; ähnlich bei Vertagung oder Wiederholung der Hauptverhandlung nach § 276a zweiter Satz StPO).
Im weiteren Verfahren werden daher - bis zur allfälligen Einbringung einer Anklage - die Einhaltung der Haftfristen (§ 175 Abs 2 Z 3 StPO) ebenso zu beachten sein wie die Voraussetzungen für ein Überschreiten der in § 178 Abs 2 StPO genannten Frist.