Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden
GZ 14 Ns 57/15s, 04.08.2015
OGH: Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.
Dies gilt jedoch nicht bei einer aus wichtigem Grund iSd § 28 zweiter Satz StPO erfolgten Zuständigkeitsübertragung. In einem solchen Fall hat das bisher zuständige Gericht bloß (noch) unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vorzunehmen.