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Strafrecht

OGH: Örtliche Zuständigkeit – zur analogen Anwendbarkeit des § 36 Abs 2 StPO

Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden

02. 11. 2015
Gesetze:   § 36 StPO, § 28 StPO
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitskonflikt

 
GZ 14 Ns 57/15s, 04.08.2015
 
OGH: Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.
 
Dies gilt jedoch nicht bei einer aus wichtigem Grund iSd § 28 zweiter Satz StPO erfolgten Zuständigkeitsübertragung. In einem solchen Fall hat das bisher zuständige Gericht bloß (noch) unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
 
 

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