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Strafrecht

OGH: Gerichtlich strafbare Schlepperei durch Taxifahrer?

§ 114 Abs 1 FPG und somit gerichtliche Strafbarkeit wird nur dann begründet, wenn ein Taxilenker, der die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden durch dessen Transport fördert, auf einen überhöhten Fuhrlohn, sohin eine unrechtmäßige Bereicherung aus seiner Dienstleistung, abzielt

02. 11. 2015
Gesetze:   § 114 FPG
Schlagworte: Schlepperei, Taxifahrer

 
GZ 11 Os 125/15i, 28.09.2015
 
OGH: Dass der Gesetzgeber nur im Fall unrechtmäßiger Bereicherung gerichtliche Strafbarkeit vorsehen wollte, ergibt sich aus BGBl I 2009/122, womit die wissentliche Förderung (§ 114 Abs 1 FPG idF BGBl I 2005/100) rechtswidriger Ein- oder Durchreisen ohne solche Intention des Täters zur Verwaltungsübertretung wurde. Unrechtmäßige Bereicherung setzt voraus, dass das Entgelt den für die jeweiligen Beförderungsleistungen adäquaten Fuhrlohn übersteigt.
 
 

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