§ 114 Abs 1 FPG und somit gerichtliche Strafbarkeit wird nur dann begründet, wenn ein Taxilenker, der die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden durch dessen Transport fördert, auf einen überhöhten Fuhrlohn, sohin eine unrechtmäßige Bereicherung aus seiner Dienstleistung, abzielt
GZ 11 Os 125/15i, 28.09.2015
OGH: Dass der Gesetzgeber nur im Fall unrechtmäßiger Bereicherung gerichtliche Strafbarkeit vorsehen wollte, ergibt sich aus BGBl I 2009/122, womit die wissentliche Förderung (§ 114 Abs 1 FPG idF BGBl I 2005/100) rechtswidriger Ein- oder Durchreisen ohne solche Intention des Täters zur Verwaltungsübertretung wurde. Unrechtmäßige Bereicherung setzt voraus, dass das Entgelt den für die jeweiligen Beförderungsleistungen adäquaten Fuhrlohn übersteigt.