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Zivilrecht

OGH: Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und Berücksichtigung seines Eigeneinkommens

Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Kindes auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der das Kind angehört, und dessen Differenz zum ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz anzurechnen; ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist danach zu beurteilen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt; da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte nicht auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies va dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte

02. 11. 2015
Gesetze:   § 231 ABGB, § 293 ASVG
Schlagworte: Kindesunterhalt, Selbsterhaltungsfähigkeit, einfache Verhältnisse, Regelbedarf, Ausgleichszulagenrichtsatz, Eigeneinkommen

 
GZ 7 Ob 99/15g, 02.09.2015
 
OGH: Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig. Wenn ein Kind nur so viel selbst verdient, dass es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muss doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist der standesgemäße Unterhalt, also die Fähigkeit des Berechtigten, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse selbst zu befriedigen.
 
Das Kind soll auch während der Ausbildung am Lebensstandard seiner Eltern teilhaben. Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die „ehelichen Lebensverhältnisse“. Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rsp der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Kindes auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der das Kind angehört, und dessen Differenz zum ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz anzurechnen. Ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist danach zu beurteilen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt.
 
Eigenes Einkommen verringert den konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte nicht auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies va dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall werden aber eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen.
 
Im vorliegenden Fall wird zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller mit seinen Geldunterhaltsleistungen den Regelbedarf nicht gedeckt hat. Damit bedarf es Feststellungen dazu, wie hoch der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den maßgebenden konkreten Lebensverhältnissen zu veranschlagen wäre. Dabei ist auch ein grundsätzlich vom Antragsteller zu deckender Sonderbedarf zu berücksichtigen, wofür die insoweit behauptungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin bislang jedoch eine ausreichende Konkretisierung, insbesondere in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht, unterließ. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen. Ein darüber hinausgehender Betrag mindert den Unterhaltsanspruch.
 
Einkünfte der Antragsgegnerin, die ein bedürfnisdeckendes Einkommen ihrer Mutter und ihrer Schwester sicherstellen sollen, sind hingegen jedenfalls zugunsten ihres Vaters zu berücksichtigen. Gegenüber ihrer Schwester trifft die Antragsgegnerin keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ihrer Mutter gegenüber ist sie bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit selbst unterhaltsberechtigt; zudem ist deren Unterhaltsanspruch subsidiär gegenüber (geschiedenen) Ehegatten und Vorfahren (vgl § 143 Abs 2 ABGB aF [ab 1. 2. 2013: § 234 Abs 2 ABGB nF]).
 
Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabgerechter Elternteil seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte.
 
Allgemein wird die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Abschluss einer Berufsausbildung bejaht. Nach der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
 
Ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, hat das unterhaltsberechtigte Kind die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte.
 
Die Antragsgegnerin hat bisher nicht dargelegt, warum sie erst 18 Monate nach Beendigung des Magisterstudiums selbsterhaltungsfähig gewesen sein soll. Dies wird mit ihr im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein.
 
 
 

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