Wenn sich ein das gemeinsame Kind nach der Scheidung allein betreuender Elternteil den Obsorge- und Kontaktrechtsanträgen des anderen Elternteils widersetzt, führt dieses Verhalten, selbst wenn dieses Widersetzen eine unübliche Intensität erreicht, noch nicht zu Schadenersatzansprüchen dieses anderen Elternteils
GZ 10 Ob 27/15s, 30.07.2015
OGH: Anders als in dem in der Entscheidung 4 Ob 8/11x (auf der Grundlage der Behauptungen) beurteilten Sachverhalt gibt es im vorliegenden Fall - schon im Hinblick auf das Alter - keine Hinweise darauf, dass die Mutter das Kind aktiv in einer solchen Weise beeinflusst hätte, dass letztlich das Kindeswohl einer Kontaktrechtsausübung entgegengestanden wäre. Die Mutter hat zwar dem Kläger den Kontakt zu seinem Sohn verweigert, setzte aber keine aktiven Handlungen, die zur Gefährdung des Kindeswohls geführt hätten. In der Entscheidung 4 Ob 8/11x hat der OGH bereits festgehalten, dass eine bloße Widersetzung des betreuenden Elternteils gegen Kontaktsrechtsanträge des anderen Elternteils noch nicht zu Schadenersatzansprüchen dieses anderen Elternteils führt.
Somit scheidet im vorliegenden Fall ein auf § 159 ABGB gegründeter Schadenersatzanspruch aus und es kann dahingestellt bleiben, ob das Wohlverhaltensgebot tatsächlich die Verhinderung von Kosten eines (Obsorge- und) Kontaktrechtsstreits intendiert.
Zur Rechtswidrigkeit der Verfahrensführung:
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Mutter die Verfahrensschritte mit dem Ziel der Schädigung des Klägers in Form der Entfremdung vom Kind gesetzt hätte; vielmehr vertrat sie in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohls einen anderen (von Gerichten teils geteilten, teils nicht geteilten) Standpunkt. Wenn sich die Beklagte den Anträgen des Klägers mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln widersetzt, handelt sie noch nicht rechtsmissbräuchlich (und damit rechtswidrig), selbst wenn dieses Widersetzen eine unübliche Intensität erreicht.
Da es somit bereits an der für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Rechtswidrigkeit des (Verfahrens-)Verhaltens der Beklagten fehlt, kann die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den vorgeworfenen Verhaltensweisen und den behaupteten Schäden auf sich beruhen.