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Zivilrecht

OGH: WEG 2002 – zur Frage, ob ein Verwaltungsvertrag zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Schriftform bedarf

Verwaltungsverträge kommen formfrei zustande und können auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden

02. 11. 2015
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 19 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsvertrag

 
GZ 5 Ob 52/15f, 25.08.2015
 
OGH: Der zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossene Verwaltungsvertrag folgt nach stRsp den Regeln des Bevollmächtigungsvertrags. Fehlen wohnungseigentumsrechtliche Sonderbestimmungen, gelten daher für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter die §§ 1002 ff ABGB subsidiär.
 
Für den Abschluss des in den §§ 1002 bis 1034 ABGB als eine Kombination von Vollmacht und Auftrag konzipierten Bevollmächtigungsvertrags gilt grundsätzlich Formfreiheit. Spezifische wohnungseigentumsrechtliche Bestimmungen für den Verwaltungsvertrag gibt es nicht, insbesondere ist diesen kein Schriftlichkeitsgebot zu entnehmen. Verwaltungsverträge kommen daher formfrei zustande und können auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.
 
Daran ändert auch die seit der WRN 2006 in § 20 Abs 7 WEG positivierte Informationspflicht des Verwalters über den Inhalt des Verwaltungsvertrags nichts. Folge dieser Informationspflicht ist allenfalls die Pflicht zur Dokumentation - ausdrücklich oder schlüssig - getroffener Vereinbarungen, nicht aber das Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen
 
 

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