Das Auslegungsergebnis, die gegenständliche Bedingung regle einen Risikoausschluss, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie jenes, dass auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unzweifelhaft klar sein müsse, dass für den Risikoausschluss Baufälligkeit (die allenfalls zeitlich nach und völlig unabhängig von einer mangelhaften Errichtung eintreten kann) und mangelhafte Errichtung nicht kumulativ vorausgesetzt werden, sondern es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände handle, die jeweils zu einem das Schadensrisiko erhöhenden Zustand des Gebäudes insoweit führen, als dem versicherten Risiko - hier Niederschlagswasser - ein geringerer Widerstand entgegengesetzt wird, als bei einem Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand
GZ 7 Ob 48/15g, 02.09.2015
Die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Wohn- und Bürogebäuden, Fassung 2007, lauten auszugsweise:
„Sturm- und Elementarversicherung
…
64 GW 003 2
Schäden durch Niederschlags- und Schmelzwasser
…
Nicht versichert sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis auftreten bzw davon ausgelöst werden
…
Schäden an den versicherten Sachen durch Baufälligkeit und mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung der Gebäude und seiner Bauteile, in denen sich die versicherten Sachen befinden;
...“
OGH: Der OGH hat zu der vergleichbaren Bedingung (Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986) bereits Stellung genommen: Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986, nach dem der Versicherer nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, „dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft in Stand gehalten wurden“, nur so verstanden werden, dass damit das Risiko des Versicherers begrenzt werden soll, also ein Risikoausschluss vereinbart wurde. Es sollen damit Schäden ausgeschlossen werden, die an Sachen eingetreten sind, die sich im Versicherungsfall in einem bestimmten, und zwar das Schadensrisiko erhöhenden Zustand befinden.
Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die gegenständliche Bedingung regle einen Risikoausschluss, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie jenes, dass auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unzweifelhaft klar sein müsse, dass für den Risikoausschluss Baufälligkeit (die allenfalls zeitlich nach und völlig unabhängig von einer mangelhaften Errichtung eintreten kann) und mangelhafte Errichtung nicht kumulativ vorausgesetzt werden, sondern es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände handle, die jeweils zu einem das Schadensrisiko erhöhenden Zustand des Gebäudes insoweit führen, als dem versicherten Risiko - hier Niederschlagswasser - ein geringerer Widerstand entgegengesetzt wird, als bei einem Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Da der auftretende Schaden auf eine Unterdimensionierung des Dachentwässerungssystems von der südlichen Dachseite, dem defekten Einbau einer rohrdichtenden Muffe und dem fehlenden Überlauf bei den Terrassen zurückzuführen ist, bejahte das Berufungsgericht - selbst ausgehend vom Eintritt eines versicherten Risikos - vertretbar das Vorliegen des Risikoausschlusses.