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Zivilrecht

OGH: AUVB – zur Reichweite und Zulässigkeit einer „Rennstreckenklausel“

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge „(auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes)“ eine Ergänzung zu dem vor der Klammer befindlichen Ausdruck „motorsportliche Wettbewerbe“ darstellt und somit aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die gegenständliche Ausschlussklausel nur das Verständnis zulässt, dass als motorsportlicher Wettbewerb, für den kein Versicherungsschutz besteht ua auch das (bloße) „Fahren auf Rennstrecken“ gilt

02. 11. 2015
Gesetze:   Art 22 AUVB, § 864a ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, bloßes Fahren auf Rennstrecken, Risikobegrenzung

 
GZ 7 Ob 132/15k, 02.09.2015
 
Die AUVB lauten auszugsweise:
 
„Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
 
...
 
Artikel 22
 
Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
 
...
 
22.2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen ...“
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge „(auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes)“ eine Ergänzung zu dem vor der Klammer befindlichen Ausdruck „motorsportliche Wettbewerbe“ darstellt und somit aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die gegenständliche Ausschlussklausel nur das Verständnis zulässt, dass als motorsportlicher Wettbewerb, für den kein Versicherungsschutz besteht ua auch das (bloße) „Fahren auf Rennstrecken“ gilt. Wären damit lediglich Fahrten bei Wettbewerben oder Rennen gemeint, würde es sich bei der genannten Wortfolge um einen überflüssigen Einschub handeln. Ferner wäre bei einem solchen Verständnis das - deutlich auf eine Erweiterung des maßgeblichen Begriffsinhalts hinweisende - Wort „auch“ entbehrlich. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten auf Rennstrecken erhellt sich bereits daraus, dass bei solchen Fahrten weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten werden und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden. So steht fest, dass der Kläger selbst bei derartigen Fahrten Geschwindigkeiten von bis zu 200 bis 220 km/h einhält. Art 22.2. AUVB ist damit nicht unklar nach § 915 ABGB.
 
Die Entscheidungen OLG Karlsruhe, 12 U 107/07 und OLG Frankfurt, 7 U 202/13, auf die sich der Kläger bezieht, betreffen die KFZ-Haftpflichtversicherung. Die dort zugrunde liegenden AKB 2004 schließen Schäden bei „Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten“ aus. Aus diesen mit der gegenständlichen Klausel auch nicht vergleichbaren deutschen Bedingungen ist für den Kläger nichts zu gewinnen.
 
Die vom Kläger herangezogenen Ausführungen Grimms (in Unfallversicherung5, AUB 2010 Rz 60) beziehen sich zwar auf die Unfallversicherung, beruhen aber ebenfalls auf einer nicht vergleichbaren Bedingungslage, wonach Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrveranstaltungen einschließlich den dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, für die es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
 
Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen schließen besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz aus. Ein Versicherungsnehmer muss daher damit rechnen, dass die Unfallversicherung Unfälle aus besonders gefährlichen Hobbys nicht umfasst. Ein Risikoausschluss für wettbewerbsmäßigen Motorsport entspricht den Musterbedingungen. Der Versicherungsnehmer kann aber auch nicht von einem Ausschluss für ohne unmittelbare Wettbewerbsabsicht betriebenen Motorsport auf einer Wettbewerbsstrecke überrascht sein, werden bei solchen Fahrten doch üblicherweise - wie bei einem Wettbewerb selbst - sehr hohe Geschwindigkeiten eingehalten und die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet.
 
Der Ausschluss ist daher nicht objektiv ungewöhnlich, er ist auch nicht im Text „versteckt“. Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann ihn schon im Hinblick auf die Überschrift zu Art 22 AUVB dort finden, wo er zu vermuten ist.
 
 

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