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Zivilrecht

OGH: AGB für „Prepaid Geschenkkarten“ teilweise unzulässig

Einzelne Klauseln widersprechen dem ZaDiG, dem E-Geldgesetz bzw dem KSchG

02. 11. 2015
Gesetze:   § 879 ABGB, § 6 KSchG, § 17 E-Geldgesetz, § 19 E-Geldgesetz, § 3 ZaDiG, § 33 ZaDiG, § 18 E-Geldgesetz
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Prepaid Geschenkkarten

 
GZ 4 Ob 252/14h, 22.09.2015
 
Die Vorinstanzen gaben der Klage in Bezug auf alle acht angefochtenen Klauseln statt. So erachteten sie eine Reklamationsfrist von 42 Tagen nach Durchführung der Transaktion als zu kurz, weil das Gesetz eine Rügefrist von 13 Monaten vorsehe. Ebenso dem Gesetz widersprechend sei die Normierung einer Verjährungsfrist von (nur) einem Jahr sowie ua das Aufzwingen von kostenpflichtigen Zusatzleistungen (Kuvert oder Geschenkbox).
 
Der OGH gab der Revision der Beklagten teilweise Folge, indem er die Beurteilung der Vorinstanzen in Bezug auf sieben Klauseln (ua die oben genannten) teilte, eine Klausel jedoch als zulässig erachtete: Bei der von der Beklagten herausgegebenen Pre-Paid Geschenkkarte handelt es sich um ein anonymes Zahlungsmittel. Der Beklagten ist der Name des Beschenkten nicht bekannt. Sie hat keine Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Zustimmung zum Zahlungsvorgang tatsächlich durch den Berechtigten erfolgte. Das Abbedingen der Nachweispflicht der Beklagten, dass die Zahlung durch den berechtigten Karteninhaber autorisiert war, ist daher zulässig. Folglich ist auch das Abbedingen der Haftung der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zulässig.
 
Rechtssätze:
 
Eine Klausel in AGB, wonach der Kunde bei Erwerb einer Pre-Paid Kreditkarte zwingend auch eine Verpackung erwerben muss, verstößt gegen § 17 E-Geldgesetz.
 
Das für den Rücktausch von E-Geld verlangte Entgelt muss verhältnismäßig zum rückgetauschten E-Geld und an den tatsächlichen Kosten des E-Geld-Emittenten ausgerichtet sein, was nur dann der Fall ist, wenn entweder ein prozentuelles Entgelt oder eine Staffelung vereinbart wird.
 
Ein anonymes Zahlungsinstrument liegt vor, wenn es dem Zahlungsdienstleister nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Zustimmung zum Zahlungsvorgang (Autorisierung) durch den tatsächlich Berechtigten erfolgt.
Die Unterschrift kann ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal sein, nicht jedoch die Kunden-Kontrollnummer: Eine Pre-Paid Kreditkarte ohne vorab hinterlegte Unterschriftenprobe ist ein anonymes Zahlungsinstrument.
 
Für den Ausschluss der §§ 35 Abs 1 Z 2 und 3, 36 Abs 2 und 44 Abs 3 ZaDiG kommt es darauf an, ob für das Zahlungsinstrument eine Sperrmöglichkeit ohne nennenswerte Zusatzkosten und ohne wesentliche Einschränkung der Benutzerfreundlichkeit eingebaut werden kann. Ist ein Zahlungsinstrument aber technisch sperrbar und zugleich anonym nutzbar, kann sich der Zahlungsdienstleister nicht auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen.
 
Das Erstattungsrecht des E-Geld-Inhabers beträgt nach der allgemeinen Verjährungsfrist 30 Jahre. Davon darf zu Lasten des E-Geld-Inhabers nicht abgewichen werden.
 
 
 

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