Die Vermutungsregel gilt zwar auch für den Erwerb gebrauchter Güter, es können aber auch nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretende Mängel auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden; welche Mängel hingenommen werden müssen und wann die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls
GZ 6 Ob 123/15d, 25.09.2015
OGH: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind (§ 924 Satz 1 ABGB). Nach § 924 Satz 2 ABGB wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten hervorkommt. Nach Satz 3 tritt die Vermutung nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. Die Vermutungsregel gilt zwar auch für den Erwerb gebrauchter Güter, es können aber auch nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretende Mängel auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden. Welche Mängel hingenommen werden müssen und wann die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Der Revisionswerber meint, er habe den von § 924 Satz 2 ABGB vom Übernehmer geforderten Beweis erbracht, sei doch das festgestellte Motorversagen ein Sachmangel des gebrauchten Flugzeugs, der innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen sei.
Das vom Berufungsgericht bestätigte Erstgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kläger die Vermutung widerlegen konnten. Das Erstgericht stützte diese Annahme - wie seine ausführliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen zeigt - darauf, dass dem Piloten nicht bloß ein Bedienungsfehler unterlief, sondern er ein nach dem Flughandbuch unzulässiges Flugmanöver („Achterbahn“), das starke, abrupte Veränderungen in der Flugbahn mit sich bringt, ausführte, dem unmittelbar darauf das Motorversagen folgte.