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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – Schockschaden bei der Mutter (einer Muslimin) wegen unterlassener Aufklärung über Entnahme von Organen im Zuge der Obduktion eines Säuglings?

Der Verlauf einer Obduktion, das Ausmaß der Leichenöffnung und insbesondere der Umstand, dass bei Säuglingen Organe vom Leichnam entfernt werden, mag zwar nicht parates Allgemeinwissen sein; es besteht aber gemeinhin eine Vorstellung davon, die auch sehr weitgehende Maßnahmen nicht als unvorhersehbar oder besonders überraschend erscheinen lässt; das Unterlassen einer - für den Angehörigen auch belastenden - detaillierten Aufklärung darüber ist daher im Rahmen einer typisierten Betrachtung nicht im hohen Maß geeignet, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen; auch vor dem gegebenen besonderen religiösen Hintergrund stellt die Auffassung des Berufungsgerichts keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar

02. 11. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Schockschaden, Aufklärungspflicht, Obduktion, Kind, Säugling, Muslimin

 
GZ 5 Ob 26/15g, 25.09.2015
 
OGH: Nach den Feststellungen des Erstgerichts war die Diagnose des Prune-Belly-Syndroms - vor und nach der Geburt des Kindes der Klägerin - zwar naheliegend und stark zu vermuten. Eine („finale absolut sichere“) Bestätigung dieser Diagnose, insbesondere zur Abgrenzung von anderen Symptomen, konnte aber nur durch eine Obduktion erfolgen. Die Symptome dieser Erkrankung sind nämlich verwechselbar mit einer anderen Erkrankung, der posterioren Urethralklappensequenz. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die diagnostische Unklarheit iSd § 25 KAKuG zweifellos zutreffend bejaht. Der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt wäre auch unter Zugrundelegung der von der Revisionswerberin geforderten Differenzierung zwischen „Unklarheit“ und „(Rest-)Unsicherheit“ jedenfalls unter den Begriff Unklarheit zu subsumieren. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Interpretationsfragen stellen sich im konkreten Fall daher nicht.
 
Nach Auffassung der Revisionswerberin stellt § 25 Abs 1 KAKuG einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK dar. Die Klägerin sei praktizierende Muslimin und der Körper ihres verstorbenen Kindes habe für die rituelle Waschung unversehrt zu sein. Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion liegt angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit und verfolgt damit ein allfällige Beschränkungen der Religionsausübung rechtfertigendes Ziel iSd Art 9 Abs 2 EMRK. Der OGH sieht daher keine Veranlassung, der Anregung der Revisionswerberin auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH (und eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) zu folgen.
 
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Ersatz des Schockschadens, der ihrer Behauptung nach durch den Anblick des obduzierten Leichnams ausgelöst wurde, auch auf die Verletzung nebenvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in der besonderen Form der Aufklärungspflichten.
 
Wann nach der Übung des redlichen Verkehrs eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners besteht, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls. Auch der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte die Klägerin darüber informiert, dass und warum eine Obduktion ihres Kindes durchgeführt wird. Nach Auffassung der Klägerin hätte sie aber zudem auch über das Ausmaß der damit verbundenen Eingriffe und va über den Umstand aufgeklärt werden müssen, dass dabei auch Organe entnommen werden. Schon das Berufungsgericht weist aber zutreffend daraufhin, dass die Rsp zur auch den Behandlungsverlauf umfassenden ärztlichen Aufklärungspflicht auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Grundlage für eine Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers wegen deren Verletzung der Aufklärungspflicht ist hier nicht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch eine Behandlungsmaßnahme rechtswidrig eingegriffen wird, wenn die Einwilligung dazu nicht auf einer entsprechenden Aufklärung basiert. Grundlage und Voraussetzung einer Aufklärungspflicht als Ausdrucksform der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ist, dass die Aufklärung typischerweise geeignet ist, einen absehbaren Schaden zu verhindern oder - anders gewendet - deren Unterlassung typischerweise zu einem Schaden führt. Der Verlauf einer Obduktion, das Ausmaß der Leichenöffnung und insbesondere der Umstand, dass bei Säuglingen Organe vom Leichnam entfernt werden, mag zwar nicht parates Allgemeinwissen sein. Es besteht aber gemeinhin eine Vorstellung davon, die auch sehr weitgehende Maßnahmen nicht als unvorhersehbar oder besonders überraschend erscheinen lässt. Das Unterlassen einer - für den Angehörigen auch belastenden - detaillierten Aufklärung darüber ist daher im Rahmen einer typisierten Betrachtung nicht im hohen Maß geeignet, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen. Wobei im Rahmen dieser Betrachtung vom (offenbar weit weniger schockierenden) Zustand des Kindes zum Zeitpunkt der Ausfolgung an die Klägerin und nicht von jenem zum Zeitpunkt der Beerdigung auszugehen ist. Die Bejahung einer als Schutzpflicht verstandenen Aufklärungspflicht setzt aber eine solche typische Eignung voraus. Auch vor dem gegebenen besonderen religiösen Hintergrund stellt die Auffassung des Berufungsgerichts daher keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.
 
 

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