Nach Art 7 Abs 2 EuInsVO rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung nicht die Auflösung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich die Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet
GZ 4 Ob 235/14h, 11.08.2015
OGH: Nach Art 4 Abs 1 EuInsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit diese VO nichts anderes bestimmt, das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) regelt insbesondere auch, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt (Art 4 Abs 2 lit e EuInsVO). Art 4 EuInsVO enthält eine Sachnormverweisung in Bezug auf das Insolvenzrecht des Verfahrenseröffnungsstaats, und zwar auf das materielle Recht und Verfahrensrecht. Von der lex fori concursus sollen alle jene Rechtsnormen umfasst sein, die die spezifisch insolvenzrechtlichen Wirkungen des Verfahrens bestimmen und deren Anwendung erforderlich ist, damit das Insolvenzverfahren die durch die lex fori concursus selbst vorgegebenen Aufgaben und Ziele erfüllen kann. Andere Rechtsnormen des Verfahrenseröffnungsstaats sind nur unter Berücksichtigung seines allgemeinen Kollisionsrechts und unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben anzuwenden.
Nach dem mit „Eigentumsvorbehalt“ übertitelten Art 7 EuInsVO rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung nicht die Auflösung oder Beendigung eines Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
Vorliegend sind die Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge nach deutschem Insolvenzrecht zu beurteilen. Nach § 103 dInsO kann der Insolvenzverwalter einen gegenseitigen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Kein solches Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht im Fall eines Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt bei Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers. Nach § 107 Abs 1 dInsO kann der Käufer nämlich die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen hat.