Anders als nach § 382e EO bedarf es einer Interessenabwägung bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nicht
GZ 7 Ob 150/15g, 02.09.2015
OGH: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können. Jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen entspricht aber dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund reicht bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Intensität absolut wirkt.
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gem § 382b EO rechtfertigt, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.
Anders als nach § 382e EO, auf dessen Interessenabwägung sich der Antragsgegner erkennbar beruft, bedarf es einer solchen bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nicht.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt bestehen zwischen den Ehegatten seit Jänner 2014 Auseinandersetzungen. Bei einem Vorfall versuchte der Antragsgegner nach Beschimpfungen der Antragstellerin auf den Hinterkopf zu „klapsen“, erwischte sie aber nicht, er verabreichte ihr ein anderes Mal nach einer unpassenden Äußerung einen „Klaps“ oder eine Ohrfeige und versetzte ihr am 4. 9. 2014 einen Stoß, wodurch sie gegen einen Zaun fiel und eine schmerzhafte Verletzung erlitt.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es sich beim Vorfall vom 4. 9. 2014 um keinen „einmaligen Ausrutscher“ des Antragsgegners handelte, es bereits zuvor zu körperlicher Gewalt gekommen sei, weitere Eskalationen nicht ausgeschlossen werden könnten und das Zusammenleben der Parteien unzumutbar sei, ist jedenfalls vertretbar. Auch wenn keine weiteren Tätlichkeiten feststehen, kann sich nicht ergeben, dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung das weitere Zusammenleben der Parteien zumutbar wäre.