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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ärztehonorar in der Sonderklasse

Allein aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergibt sich noch kein Honoraranspruch; dieser setzt gem § 14 Abs 5 Tir KAG den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem Pflegling voraus; ein Arzthonorar kann aber nur dann begehrt werden, wenn – im Verhältnis zur allgemeinen Gebührenklasse – eine Mehrleistung erbracht wird; unabhängig davon, ob diese Mehrleistung in der persönlichen Betreuung oder Behandlung durch den honorarbrechtigten Arzt zu bestehen hat, gebührt hier dem Kläger kein Honorar, weil er wegen urlaubsbedingter Abwesenheit keine solche Leistung erbrachte oder zu erbringen beabsichtigte

27. 10. 2015
Gesetze:   § 41 Abs 5 TirKAG, § 46 Abs 1 KAKuG, § 1052 ABGB
Schlagworte: Unfall, Sonderklasse, Anstaltspflege, Ärztehonorar, Synallagma

 
GZ 7 Ob 51/15y, 02.09.2015
 
Der Beklagte erlitt einen Sportunfall und wurde in eine Krankenanstalt eingeliefert. Er unterfertigte Erklärungen, wonach er die Aufnahme in die Sonderklasse wünsche und er sich durch diese Aufnahme verpflichte, das ärztliche Honorar des Klägers zu leisten. Der Kläger, der urlaubsbedingt abwesend war, erbrachte dem Beklagten gegenüber keine Leistungen. Die Operation wurde vom diensthabenden Arzt durchgeführt.
 
Der Kläger begehrt die Zahlung seines Honorars.
 
OGH: Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften - wie dem hier vorliegenden – kommt es auf den Austausch von Leistungen iSe synallagmatischen, konditionellen oder auch bloß kausalen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung an. Die Regelung des § 41 Abs 5 TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd § 27 Abs 4 Z 1 KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. Dahingestellt bleiben kann hier, welchen (zusätzlichen) Leistungsumfang (persönliche Betreuung und/oder persönliche Behandlung) der Arzt aufgrund einer solchen Vereinbarung schuldet, weil der Kläger aufgrund seiner bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gegebenen urlaubsbedingten Abwesenheit keine solche Leistung erbrachte oder gar zu erbringen beabsichtigte, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldete. Weder hat er einzelne Behandlungsschritte selbst vorgenommen, noch hat er sich sonst um die konkrete Behandlung des Beklagten gekümmert. Die Behandlung wurde vom diensthabenden Oberarzt aufgrund des Gesundheitszustands des Pfleglings ohne die geringste - selbst organisatorische - Beteiligung des Klägers durchgeführt. Auch wenn der Beklagte nicht ausdrücklich vom Vertrag zurückgetreten ist, scheitert der Entgeltanspruch des Klägers, der seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat und auch nicht mehr erfüllen wird, bereits an § 1052 Satz 1 ABGB.
 
 

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