Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Klare und eindeutige Erklärung des Betriebsrats iZm Anfechtung von Kündigungen nach § 105 ArbVG

Die Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird; wenn die Stellungnahme keinen klaren und eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergibt, ist sie einem Stillschweigen des Betriebsrats gleichzusetzen

27. 10. 2015
Gesetze:   § 105 ArbVG
Schlagworte: Anfechtung von Kündigungen, Stellungnahme des Betriebsrats, Stillschweigen

 
GZ 9 ObA 56/15y, 29.07.2015
 
OGH: Wenngleich es bei der Beurteilung des objektiven Erklärungswertes der Stellungnahme auf die Motive des Betriebsrats grundsätzlich nicht ankommt und der Arbeitgeber idR auch weder berechtigt noch verpflichtet ist, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrats anzustellen, muss der Prüfung, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung zur Kündigung vorliegt, die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Mit der gebrauchten Wortwahl („somit“) stellte der Betriebsrat hier eine enge inhaltliche Koppelung des zweiten Satzes (Zustimmung zur Kündigung) mit dem ersten Satz (mangelnde Zuständigkeit für den Kläger) her. Diese Verknüpfung ergibt aber in der vorliegenden Form für den objektiven Betrachter der gesamten Erklärung keinen nachvollziehbaren Sinn. Stellungnahmen des Betriebsrats, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.
 
Damit wurde dem Kläger aber das Recht, die Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzufechten, durch die Erklärung des Betriebsrats nicht genommen. Für die Beklagte lag keine verwertbare Zustimmung des Betriebsrats vor.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at