Das Ergebnis hängt hier nicht davon ab, ob Art 75 CISG (iSd überwiegenden Ansicht) ausnahmsweise auch ohne Vertragsaufhebung anzuwenden ist, weil hier den Deckungsverkäufen ohnedies eine Vertragsaufhebung zugrunde lag
GZ 4 Ob 131/15s, 11.08.2015
OGH: Nach Art 75 CISG kann der Verkäufer den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz iSd Art 74 CISG verlangen, wenn der Vertrag aufgehoben ist und er einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen hat.
Nach Art 64 Abs 1 CISG kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (lit a) oder wenn der Käufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird (lit b).
Die Vertragsaufhebung erfolgt durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Die Aufhebung kann auch konkludent oder mit Klage erklärt werden. Nach Art 29 Abs 1 CISG ist zudem die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrags möglich und zulässig, wobei die Folgen einer derartigen einvernehmlichen Auflösung - mangels abweichender Regelung durch die Parteien - nach dem dispositiven Recht des CISG zu beurteilen sind.
Nach den (vom ausdrücklichen Vorbringen der klagenden Partei gedeckten) Feststellungen wurde der Deckungsverkauf von der beklagten Partei empfohlen. Die klagende Partei hat dieser Empfehlung mit Wissen der beklagten Partei entsprochen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Art 8 CISG, der die Auslegung von Erklärungen und Verhalten regelt, sind das Verhalten und die Erklärungen der Parteien iSe einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags zu verstehen, die die Geltendmachung des Differenzschadens nicht ausschloss.
Das Ergebnis hängt somit nicht davon ab, ob Art 75 CISG (iSd überwiegenden Ansicht) ausnahmsweise auch ohne Vertragsaufhebung anzuwenden ist, weil hier den Deckungsverkäufen ohnedies eine Vertragsaufhebung zugrunde lag.