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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der 30-jährigen Verjährung nach § 1489 ABGB findet die Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG nicht statt; die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche

27. 10. 2015
Gesetze:   § 84 AktG, § 104 AktG, § 153 StGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Schadenersatzrecht, AG, Vorstand, Aufsichtsrat, Entlastung, Verzicht auf Schadenersatzansprüche, Untreue, Verjährung

 
GZ 6 Ob 3/15g, 01.09.2015
 
OGH: § 153 StGB (Untreue) verbietet den Befugnismissbrauch und bezweckt damit den Schutz der Vermögensinteressen des Befugnisgebers vor den Gefahren der Vollmacht für den Vollmachtgeber, er ist ein Schutzgesetz zugunsten des Befugnisgebers.
 
Nach § 84 Abs 6 AktG verjährt ein Schadenersatzanspruch aus der Verletzung von Pflichten eines Vorstandsmitglieds (§ 84 Abs 2 und Abs 3 AktG) in 5 Jahren. Die Verjährung eines auf §§ 153 StGB, 1295 und 1311 ABGB gestützten deliktischen Anspruchs richtet sich aber nach § 1489 ABGB und nicht nach § 84 Abs 6 AktG, sodass bei qualifizierter Untreue die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
 
Durch die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 104 Abs 1 AktG) billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane. Im Hinblick auf § 84 Abs 4 Satz 3 AktG, wonach die Gesellschaft die ihr gegen die Mitglieder der Verwaltungsorgane aus dem Titel der Pflichtverletzung zustehenden Ersatzansprüche zunächst 5 Jahre hindurch überhaupt nicht und später nur unter erschwerten Bedingungen ganz oder teilweise nachsehen kann, bedeutet die Entlastung aber nicht einen Verzicht auf derartige Ansprüche. Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche durch Hauptversammlungsbeschluss ist auch in diesem Fall, dass den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten. Das Wissen um Verluste genügt für sich allein nicht, es ist bloß die Kenntnis einer eingetretenen Vermögensminderung.
 
 

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