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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei der Haftung des Abschlussprüfers

Ein unrichtiger positiver Bestätigungsvermerk nach § 274 Abs 2 UGB vermittelt potentiellen Anlegern ein verzerrtes Bild der Lage der Gesellschaft und steigert deren Risiko

27. 10. 2015
Gesetze:   § 274 UGB, § 275 UGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Abschlussprüfer, unrichtiger Bestätigungsvermerk, Rechtswidrigkeitszusammenhang

 
GZ 8 Ob 93/14f, 29.09.2015
 
OGH: § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers wirkt als Schutzgesetz (nur) zugunsten jener Gesellschaft, die ihn bestellt hat, jedoch entfaltet der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die auch den Kreis der potentiellen Gläubiger der Gesellschaft umfassen. Stellt ein Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, kann er Dritten, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig werden.
 
Die für die Rechtsfolgen sorgfaltswidriger Anlageberatung entwickelten Überlegungen können auf Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden: Auch der positive Bestätigungsvermerk nach § 274 Abs 2 UGB vermittelt dem an einer Anlage interessierten Publikum wichtige Informationen, nämlich dass Buchführung und Jahresabschluss der geprüften Gesellschaft den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet wurden und der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft abgibt. Er verleiht dem Unternehmen zwar kein „Gütesiegel wirtschaftlichen Wohlbefindens“, er attestiert aber die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten.
 
Eine sorgfältige Abschlussprüfung führt zur Aufdeckung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten des Rechnungswesens und Schwächen einer Unternehmensstruktur, also Umständen, die Malversationen erst ermöglichen oder zumindest erleichtern. Zwar kann nicht schlechthin jeder bei der Bilanzprüfung unterlaufene Fehler eine Haftung des Prüfers für Drittschäden begründen, wohl aber Fehler, die schon ex ante beurteilt geeignet waren, das verwirklichte Anleger- oder Kreditgeberrisiko zu erhöhen. Ist die mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers versehene Unternehmensinformation objektiv unrichtig, weil das Rechnungswesen in Wahrheit nur mangelhaft geprüft wurde und der Jahresabschluss ein verzerrtes Bild der Lage der Gesellschaft vermittelt, liegt eine Steigerung des Risikos für potentielle Anleger oder Kreditgeber auf der Hand. Es besteht dann nicht nur die allgemeine Gefahr, dass negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht rechtzeitig erkannt werden, sondern es steigt - gerade wenn es um Finanzanlagen geht - auch das Risiko unentdeckter krimineller Machenschaften.
 
 

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