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Strafrecht

OGH: Handeln aus rassistischen Beweggründen auch bei einem Schuldspruch wegen Verhetzung ein Erschwerungsgrund?

Das Gebot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“, verbietet nur die Heranziehung von für die rechtliche Beurteilung der Tat maßgebenden Umständen bei der Strafbemessung, nicht aber auch von solchen, die bloß „typischerweise“ mit der Verwirklichung der strafbaren Handlung verbunden sein mögen; weil das Motiv für ein verhetzendes Verhalten kein Tatbestandsmerkmal des Vergehens nach § 283 StGB darstellt, durfte das – in § 33 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich als Strafzumessungsgrund genannte – Handeln aus rassistischen Beweggründen zu Recht als erschwerend gewertet werden

27. 10. 2015
Gesetze:   § 382 StGB, § 32 StGB, § 33 StGB
Schlagworte: Verhetzung, rassistischer Beweggrund, Erschwerungsgrund

 
GZ 15 Os 75/15s, 22.07.2015
 
Ein Angeklagter war vom LG wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 iVm Abs 1 sechster und achter Fall StGB verurteilt worden, weil er auf seiner „Facebook“-Seite für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar israelische Staatsangehörige in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen gesucht hatte. Bei der Strafbemessung wurde ua der Umstand als erschwerend gewertet, dass der Angeklagte aus rassistischen Gründen gehandelt habe.
 
OGH: Das sog Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR - wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist (zB § 141 StGB) - nicht zählt.
 
Der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten iSd § 283 Abs 2 StGB ist kein Tatbestandsmerkmal, das Tatbild des § 283 Abs 2 StGB verlangt daher (auch) kein Handeln aus rassistischen Gründen.
 
Daraus folgt, dass die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB bei einem Schuldspruch wegen des - auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden - Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB - gegenständlich iVm § 283 Abs 1 sechster und achter Fall StGB (Verhetzung gegen nach den Kriterien der Religion und der Staatsangehörigkeit definierte Personengruppen) - nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstößt.
 
Dass - dem widersprechend - auch Umstände, die (bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzumessung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, findet im Gesetz keine Deckung.
 

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