Mit dem Argument, dass sie die eheliche Liegenschaft seit vielen Jahren alleine benütze, zeigt die Antragstellerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG für die Einbeziehung des Einfamilienhauses in die Aufteilung auf; Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant; entsprechende Erwägungen könnten nur für die Frage bedeutsam sein, wie bei Bejahung der Einbeziehung der Ehewohnung vorzugehen ist; ein - im Gesetz ohnehin nicht positiviertes - Optionsrecht der Antragstellerin als des schuldlos geschiedenen Teils führt ebenfalls nicht zur Einbeziehung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Wohnhauses in das Aufteilungsverfahren
GZ 1 Ob 139/15w, 27.08.2015
OGH: Eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist nach § 82 Abs 2 EheG ua dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Die Ehewohnung fällt in die Aufteilungsmasse, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage (wie zB eine drohende länger dauernde Obdachlosigkeit) bildet.
Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Ehewohnung, die der Antragsgegner von seiner Mutter erbte, vertretbar verneint. Die Antragstellerin sei auf die Weiterbenützung des ehelichen Wohnhauses zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse nicht angewiesen, verfüge sie doch über ihr monatliches Einkommen als Angestellte und über Ersparnisse von ca 100.000 EUR, womit sie in der Lage sei, sich eine Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Überdies habe ihr der Antragsgegner eine 75 m² große Ersatzwohnung in unbefristeter Miete zu äußerst günstigen Konditionen angeboten. Mit dem Argument, dass sie die eheliche Liegenschaft seit vielen Jahren alleine benütze, zeigt die Antragstellerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG für die Einbeziehung des Einfamilienhauses in die Aufteilung auf.
Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant. Entsprechende Erwägungen könnten nur für die Frage bedeutsam sein, wie bei Bejahung der Einbeziehung der Ehewohnung vorzugehen ist. Ein - im Gesetz ohnehin nicht positiviertes - Optionsrecht der Antragstellerin als des schuldlos geschiedenen Teils führt ebenfalls nicht zur Einbeziehung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Wohnhauses in das Aufteilungsverfahren.
Von der Rsp, dass Wertsteigerungen einer eingebrachten oder geerbten Ehewohnung durch Investitionen während der ehelichen Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen sind, sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Die Vorinstanzen haben die Wertsteigerung der Liegenschaft, die durch Leistungen beider Ehegatten bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erzielt wurde, in die Aufteilung einbezogen und der Antragstellerin dafür eine Ausgleichszahlung zuerkannt.
Der OGH hat für nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Liegenschaften bereits ausgesprochen, dass während der Ehe erzielte Wertsteigerungen nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sind, wenn diese auf die allgemeine Preisentwicklung und nicht auf gemeinsame Leistungen der Ehegatten zurückzuführen sind. Die nicht auf Investitionen und Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der ehelichen Liegenschaft ist nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen und daher nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Sie beruht - wie dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen ist - auf einer allgemeinen Preissteigerung der Liegenschaft.
Die Vorinstanzen berücksichtigten nicht die von der Antragstellerin nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 1995 in das Einfamilienhaus getätigten Investitionen und trafen dazu auch keine Feststellungen. Das Erstgericht führte dazu aus, zur Aufteilungsmasse gehörten grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam angeschafft worden seien und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen hätten, also dasjenige, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart hätten. Aufzuteilen seien nur die ehelichen Errungenschaften seit der Eheschließung bis zur Trennung im Jahr 1995. Das Rekursgericht argumentierte, dass zwischen der Auflösung der ehelichen (Lebens-)Gemeinschaft und dem Zeitpunkt der Aufteilung von den Parteien getätigte Investitionen außer Betracht zu bleiben hätten. Mit dem Hinweis auf den Vorrang des Aufteilungsverfahrens (soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist) und auf dazu ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vermag die Antragstellerin nicht aufzuzeigen, dass ihre nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten Investitionen in die vom Antragsgegner geerbte und in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen sind.
Gegenstand der Aufteilung ist dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen bzw zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben (§ 81 Abs 2 und 3 EheG). Die von der Antragstellerin nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten Investitionen sind nach den allgemeinen, in der höchstgerichtlichen Jud zur Zugehörigkeit von Sachen zum Aufteilungsvermögen festgelegten Kriterien aus der Aufteilung auszuscheiden. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft. Dazu gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenngleich die Antragstellerin im außerstreitigen Aufteilungsverfahren diesbezüglich keine Ausgleichsansprüche stellen kann, ist festzuhalten, dass durch die Ausklammerung der nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von ihr getätigten Investitionen allfällige andere privatrechtliche Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Rückerstattung von Mitteln, die seiner Vermögensbildung dienten, nicht präjudiziert werden.