Dass die Eltern (auch) via SMS kommunizieren, bedeutet nicht zwingend ihre Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft zu einem Informationsaustausch; diese Art der Nachrichtenübermittlung ist nämlich nicht nur weit verbreitet; die dient auch der schnellen Kommunikation zwischen den berufstätigen, nicht im selben Ort wohnenden Eltern, wenn Kontakte zur Mutter auf die Freizeit- und/oder Schulaktivitäten der beiden Kinder abgestimmt werden sollen
GZ 5 Ob 163/15d, 23.09.2015
OGH: Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Eltern eher die Regel sein. Nach stRsp des OGH setzt eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Ob eine ausreichende Gesprächsbasis vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im vorliegenden Fall ist die ausführlich begründete Auffassung der Vorinstanzen, dass die rechtskräftig angeordnete gemeinsame Obsorge mit Kontaktrecht der Mutter nach wie vor sinnvoll ist und das Wohl der beiden Minderjährigen fördert, weil die Eltern trotz Konflikten in der Vergangenheit zu Kommunikation und Kooperation bereit sind, zumindest vertretbar. Dass die Eltern dabei (auch) via SMS kommunizieren, bedeutet nicht zwingend ihre Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft zu einem Informationsaustausch. Diese Art der Nachrichtenübermittlung ist nämlich nicht nur weit verbreitet. Sie dient auch der schnellen Kommunikation zwischen den berufstätigen, nicht im selben Ort wohnenden Eltern, wenn Kontakte zur Mutter auf die Freizeit- und/oder Schulaktivitäten der beiden Kinder abgestimmt werden sollen. Gerade die Höflichkeit und Sachlichkeit der Nachrichten zeigen die ungeachtet ihrer Konflikte nach (unbegründeten) Misshandlungsvorwürfen nach wie vor bestehende Gesprächsbasis.