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Zivilrecht

OGH: Zur zehnjährigen Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG

Diese Bestimmung ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist dann nicht gilt, wenn schon der Rechtsvorgänger des Kündigenden wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können

27. 10. 2015
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erwerb, Kündigung, Eigenbedarf, Sperrfrist

 
GZ 2 Ob 156/15b, 09.09.2015
 
OGH: Die zehnjährige Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG soll verhindern, dass ein durch Mietverträge belastetes Objekt eben wegen dieser Belastung günstig erworben und dann der bisherige Mieter durch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, „entfernt“ wird. Aufgrund dieses Regelungszwecks ist die Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist dann nicht gilt, wenn schon der Rechtsvorgänger des Kündigenden wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können. Im vorliegenden Fall bestand eine solche Kündigungsmöglichkeit des Rechtsvorgängers allerdings nicht. Daher ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen (auch) hier eine teleologische Reduktion der Zehnjahresfrist erfolgen sollte. Dass der Rechtsvorgänger der Kläger selbst mehr als zehn Jahre Eigentümer der vermieteten Wohnung gewesen war, reicht dafür nicht aus, weil dieser Umstand für den mit der Bestimmung verfolgten Regelungszweck unerheblich ist.
 
 

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