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Zivilrecht

OGH: Zum Mietkauf

Im Gegensatz zum Leasing ist beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet

27. 10. 2015
Gesetze:   § 1053 ABGB, § 1063 ABGB, § 1090 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB
Schlagworte: Leasing, Mietkauf, Gebrauchsüberlassung, Eigentumserwerb, Option, Eigentumsvorbehalt, Vertragsauslegung

 
GZ 4 Ob 235/14h, 11.08.2015
 
OGH: Unter dem - zumeist iZm Leasingverträgen verwendeten - Begriff des „Mietkaufs“ werden im Allgemeinen Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist. Je nach Vertragsgestaltung kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht.
 
Im ersten Fall wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt.
 
Im zweiten Fall, in welchem die gezahlten Mieten ebenfalls angerechnet werden, liegt hingegen ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht. Die Leistungspflicht des „Vermieters“ beschränkt sich darauf, dem „Mieter“ die Sache zu übergeben und ihm unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der „Mietraten“ das Eigentum zu übertragen und entspricht daher in jeder Hinsicht der eines Verkäufers. Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den „Mieter“ über, sodass ihn eine später eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung von der Zahlung nicht befreit. Auch seine Leistungspflicht stimmt daher mit der eines Käufers überein. Der Mietkäufer erwirbt demnach nicht nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht für die Laufzeit des Vertrags, sondern auch eine Anwartschaft auf das Eigentum. Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung daher um eine Form des Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt, bei dem das Eigentum nach Abstattung des Kaufpreises auf den Mietkäufer übergeht.
 
Welcher der beiden Fälle vorliegt, ist durch Vertragsauslegung iSd §§ 914 f ABGB zu ermitteln.
 
 

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