Dem Versicherungsnehmer steht aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu
GZ 7 Ob 107/15h, 02.09.2015
OGH: Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.