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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein deklaratives Anerkenntnis zur Feststellung des Anspruchs des Dritten iSd § 154 Abs 1 VersVG ausreicht

Auch nach österreichischer Rechtslage ist nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ein solches nach § 154 Abs 1 VersVG

27. 10. 2015
Gesetze:   § 154 VersVG, § 1375 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Entschädigung, konstitutives / deklaratives Anerkenntnis

 
GZ 7 Ob 110/15z, 02.09.2015
 
OGH: Auch nach österreichischer Rechtslage ist nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ein solches nach § 154 Abs 1 VersVG.
 
Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auszuführen, dass jedenfalls von einem Gleichlauf des Anerkenntnisbegriffs in § 154 Abs 1 und Abs 2 VersVG auszugehen ist. Das heißt das Anerkenntnisverbot iSd § 154 Abs 2 VersVG betrifft gleichfalls nur ein konstitutives Anerkenntnis.
 
So hat hier der OGH auch bereits ausgesprochen, dass nach der VersVG-Novelle 1994 ein deklaratives Anerkenntnis kein Anerkenntnis iSd § 154 Abs 2 VersVG ist. Diese Ansicht findet ihre Grundlage in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VersVG-Novelle 1994. Hier spricht der Gesetzgeber davon, dass es bezüglich des konstitutiven Anerkenntnisses bei der bis dahin geltenden Rechtslage bleiben soll, nämlich der Möglichkeit eines Anerkenntnisverbots außer in grob unbilligen Fällen.
 
 

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