Der Verbesserungsanspruch kann innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden
GZ 4 Ob 123/15i, 22.09.2015
OGH: Im Oktober 2009 behob der Kläger Schäden an seinem im Oktober 2007 abgelieferten Werk und setzte damit unabhängig von der ersten Werkleistung eine neue Gewährleistungsfrist in Gang.
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werks und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung. Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst. Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. In gleicher Weise ist der einvernehmliche Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung zu beurteilen, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen.
Der Kläger sagte hier seinen Auftraggebern zu, die Fläche „in Ordnung zu bringen“, er wolle aber zuerst die Sachverhaltsaufklärung im Vorverfahren abwarten. Dies kann nicht anders als eine Verbesserungszusage verstanden werden. Der Gewährleistungsanspruch der Auftraggeber des Klägers war daher zum Zeitpunkt der Erfüllung seiner Verbesserungszusage noch gar nicht verjährt, weshalb sich die Frage gar nicht stellt, ob auch die Erfüllung bereits verjährter Gewährleistungsansprüche zum Regress nach § 933b ABGB berechtigt, sofern nur die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Übergabe - wie hier - eingehalten wird.