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Zivilrecht

OGH: Zusicherung der Öl- und Säurebeständigkeit eines geglätteten Betonbodens

Sichert ein Mitarbeiter einer Baufirma dem Besteller bestimmte Eigenschaften eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt

27. 10. 2015
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, vereinbarte Eigenschaften, hohe Verbesserungskosten, Pauschalbetrag, Sowieso-Kosten

 
GZ 1 Ob 132/15s, 27.08.2015
 
Der Kläger – ein Landwirt – begehrte von der beklagten Baufirma die Verbesserungskosten für die Sanierung des Futtertischs im Stall, damit dieser die zugesicherten Eigenschaften erhält.
 
OGH: Die Werkleistung der Beklagten weist nicht die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften auf (§ 922 Abs 1 Satz 2 ABGB). Hat der Werkunternehmer die Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Besteller Geldersatz verlangen (§ 933a Abs 2 ABGB). Er hat nach Schadenersatzrecht Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, somit auf das Erfüllungsinteresse, das die Kosten der Verbesserung umfasst. Der Besteller kann schon vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern.
 
Der Kläger begehrt den Vorschuss des Verbesserungsaufwands aus dem Titel des Schadenersatzes, also den konkreten Schadenersatz und nicht etwa abstrakte (fiktive) Mangelbehebungskosten, beabsichtigt er doch nach positivem Abschluss des Verfahrens die Sanierung des Futtertisches. Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können (außer im Fall der Unverhältnismäßigkeit, worauf sich die Beklagte nicht berief) auch den Wert des Werks übersteigen. Das Deckungskapital für die Herstellung eines Betonbodens mit den zugesicherten Eigenschaften beläuft sich zumindest auf den Klagsbetrag von 7.000 EUR.
 
Das Problem des etwaigen Ersatzes der „Sowieso“-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit den laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist. Hier übernahm die Beklagte die Bearbeitung eines Betonbodens im Stall des Klägers, die zu dessen Öl- und Salzbeständigkeit führen hätte sollen, zu einem Pauschalpreis von 1.458 EUR. Bedungen war die genannte Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit, während die „konstruktive Leistungsbeschreibung“ lediglich als informative Beschreibung und Kalkulationsgrundlage diente. Hat aber die beklagte Unternehmerin die Herstellung des Werks um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch ihr Aufwand ist und mit wie vielen Versuchen sie den vereinbarten Erfolg erreicht; sie darf den genannten Betrag nicht überschreiten. Hätte die Beklagte von vornherein die Arbeiten am Betonboden fachgerecht ausgeführt, hätte sie vertragsgemäß erfüllt, ohne Anspruch auf einen höheren Werklohn zu haben. Von im Zuge der Sanierung anfallenden Kosten, die der Kläger bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags ebenso („sowieso“) zu tragen gehabt hätte, kann keine Rede sein.
 
Zur eingewendeten Gegenforderung und zu einem allfälligen Irrtum ihres Mitarbeiters enthielt schon die Berufung der Beklagten keine inhaltlichen Ausführungen.
 

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