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Zivilrecht

OGH: § 29 MedienG – Verletzung der gebotenen journalistischen Sorgfaltspflicht

Bei der Veröffentlichung von Informationen eines Dritten ist die Einholung der Stellungnahme des von der Äußerung Betroffenen jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen; aus einer mangelnden Kausalität der Berichterstattung für den Eintritt eines Vermögensschadens darf nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung aufzuwendenden, zur Hintanhaltung der Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung gebotenen Sorgfalt geschlossen werden

27. 10. 2015
Gesetze:   § 29 MedienG, § 6 MedienG, § 111 StGB, § 1330 ABGB
Schlagworte: Medienrecht, Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt, Schadenersatzrecht, üble Nachrede, Kreditschädigung

 
GZ 6 Ob 11/15h, 25.09.2015
 
Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht sei grundlos von der Rsp des OGH abgewichen, wenn es für die Erfüllung des Rechtfertigungsgrundes des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG im vorliegenden Fall fordere, dass die von den Informanten vorgelegten Fotos die Journalisten der Beklagten jedenfalls vom Wahrheitsgehalt der Informationen hätten überzeugen müssen, dass die befassten Redakteure umfassende rechtliche Recherchen zur LebensmittelkennzeichnungsV hätten tätigen müssen und dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Berichterstattung für die Klägerin jedenfalls deren Geschäftsführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, wohingegen die eingeholten Stellungnahmen „gehobener“ Mitarbeiter der Klägerin nicht ausgereicht hätten.
 
OGH: Nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG ist im Fall einer üblen Nachrede ein Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach § 6 Abs 1 MedG, der die Verwirklichung des objektiven Tatbestands dieses strafrechtlichen Delikts (§ 111 StGB) voraussetzt, ausgeschlossen, wenn ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Nach der Rsp des OGH ist dieser auf die üble Nachrede eingeschränkte Rechtfertigungsgrund auf alle Tatbestände des § 1330 ABGB auszudehnen.
 
Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer so von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das Nichteinholen einer möglichen Auskunft ist zwar für sich allein nicht in jedem Fall eine Sorgfaltsverletzung. Bei der Veröffentlichung von Informationen eines Dritten ist die Einholung der Stellungnahme des von der Äußerung Betroffenen aber jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen. Besondere Gründe, die für die Verlässlichkeit der Informanten der Beklagten ([ehemalige] Mitarbeiter der Klägerin) sprechen, sind jedoch nicht festgestellt. Keinesfalls reichte es hierzu, dass etwa 20 (anonyme) Anrufer die Berichterstattung im ersten Artikel bestätigt haben sollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte eine Stellungnahme des Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter der betroffenen Klägerin zu den konkreten Vorwürfen, die für die Klägerin - entgegen der Meinung der Beklagten - vorhersehbar gravierende negative wirtschaftliche Folgen haben konnten, vor Beginn der Berichterstattung hätte einholen müssen und Nachfragen bei Mitarbeitern der Klägerin nicht genügten, weicht nicht von der Rsp des OGH ab. Nach den (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen) Feststellungen des Erstgerichts war die dem Geschäftsführer der Klägerin vor Beginn der Artikelserie eingeräumte Frist zur Stellungnahme so außerordentlich kurz bemessen, dass sie von ihm nicht eingehalten werden konnte. Da eine besondere Dringlichkeit, den Artikel schon am nächsten Tag zu veröffentlichen, nicht hervorgekommen ist, ist die Beurteilung, die eingeräumte Frist von wenigen Stunden sei unangemessen kurz gewesen, jedenfalls vertretbar.
 
Wenngleich über das Schadenersatzbegehren der Klägerin noch nicht abgesprochen wurde und daher noch nicht feststeht, dass die Klägerin aufgrund der Berichterstattung Umsatzeinbußen hinnehmen musste, so ist daraus nichts für die Frage der Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt zu gewinnen. Aus einer mangelnden Kausalität der Berichterstattung für den Eintritt eines Vermögensschadens darf nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung aufzuwendenden, zur Hintanhaltung der Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung gebotenen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. Dass die verbreiteten Behauptungen, zu deren Unterlassung die Beklagte verurteilt wurde, das Potenzial hatten, die Klägerin massiv am Vermögen zu schädigen und ihren wirtschaftlichen Ruf zu gefährden, bedarf keiner Erörterung.
 
 

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