Der Normzweck des § 1333 ABGB ist ein schadenersatzrechtlicher, da der Nachteil der verspäteten Zahlung pauschal ausgeglichen werden soll; die Auffassung, die Bestimmung beruhe auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, ist jedenfalls seit dem ZinsRÄG 2002 überholt
GZ 6 Ob 117/15x, 01.09.2015
OGH: Wie sich bereits aus dem Text des § 1333 ABGB ergibt, ist dessen Normzweck ein schadenersatzrechtlicher. Die Zinsen sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Zahlungsverzögerung des Schuldners erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch den Gläubiger bedarf. Soweit in einzelnen Entscheidungen vertreten wurde, der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 1333 ABGB beruhe auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, ist diese Auffassung jedenfalls seit dem ZinsRÄG 2002 überholt.
Mit diesem Grundsatz der Schadenspauschalierung ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wie sie hier der Klägerin vorschwebt, unvereinbar. Die der Beklagten zugesprochenen Zinsen sollten (pauschal) jenen Schaden abgelten, der ihr aus der verspäteten Zahlung des Deckungskapitals erwachsen war. Die Argumentation der Klägerin würde hingegen darauf hinauslaufen, dass die Beklagte diese Schadenersatzleistungen für die Sanierung des mangelhaften Werkes aufwenden hätte müssen, um welchen Betrag sich dann wieder die die Unternehmerin treffenden Mängelbehebungskosten verringern würden. Der von der Klägerin in der außerordentlichen Revision vertretenen Meinung, „der Zuspruch von Zinsen zu veranschlagten Sanierungskosten berücksichtig[e] die Kostensteigerung während der Dauer des Verfahrens bzw bis zur Durchführung der Sanierungsarbeiten, [wobei] nicht eingetretene Kostensteigerungen die Beklagte nicht als ihren Vorteil behalten [könne]“, steht die dargestellte Funktion des § 1333 ABGB entgegen, den Nachteil an der verspäteten Zahlung auszugleichen.