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Zivilrecht

OGH: AHG und zu den Fragen, wann die Verjährungsfrist bei einer nicht erfolgten Übermittlung eines Ermittlungsberichts von der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft zu laufen beginnt und ob ein Beschuldigter und späterer Kläger im Amtshaftungsprozess eine Rettungspflichtverletzung begeht, wenn er in Kenntnis des stattgefundenen Einsatzes einer (verdeckten) Ermittlerin die Beischaffung des Ermittlungsberichts nicht beantragt

Ein Bericht über verdeckte Ermittlungen löst erst nach Einsichtnahme die Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche aus, die daran anknüpfen, dass die Kriminalpolizei diesen Bericht nicht in den Akt einbezogen hatte; eine Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG, im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren die Vorlage eines solchen, nicht bekannten Berichts zu beantragen, mit dem Ziel, eine etwa später von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage oder einen Strafantrag abzuwenden, besteht nicht

27. 10. 2015
Gesetze:   § 1 AHG, § 2 AHG, § 6 AHG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Verjährung, Kriminalpolizei, nicht erfolgte Übermittlung eines Ermittlungsberichts, Rettungspflicht

 
GZ 1 Ob 123/15t, 27.08.2015
 
Der Kläger wurde (im sog Tierschützerprozess) vom Vorwurf des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB freigesprochen und begehrt nun Entschädigung nach dem AHG, weil die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft wesentliche Ermittlungsergebnisse (va den Bericht über die verdeckte Ermittlung) nicht übergeben hatte. Wäre der Bericht berücksichtigt worden, wäre es gar nicht zum Strafantrag gegen ihn gekommen.
 
Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren wegen Verjährung und Verletzung der Rettungspflicht ab. Der Kläger habe den Kausalzusammenhang zwischen der Nichtvorlage der Ermittlungsergebnisse sowie der Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens gegen ihn schon vor und ohne Kenntnis ihres Inhalts erkennen können. Er habe aufgrund seiner Unschuld gewusst, dass ihn diese Ermittlungsergebnisse nicht belasteten, zumal sie sonst vorgelegt worden wären.
 
OGH: Es obliegt allein der Anklagebehörde, zu einem Anfangsverdacht zu ermitteln und auf Basis der von den Ermittlungsbehörden zu Tage geförderten Ergebnisse die Entscheidung für oder gegen eine Anklageerhebung zu treffen. Schon wegen des Selbstbelastungsverbots, aber auch wegen der im Strafverfahren vorgesehenen Grundsätze der Amtswegigkeit, der Unschuldsvermutung, des Anklagegrundsatzes und des Objektivitätsgebots kann einem Verdächtigten nicht abverlangt werden, selbst weitere den Ermittlungsbehörden (der Kriminalpolizei) bekannte oder (der Staatsanwaltschaft) leicht zugängliche Beweismittel beizubringen. Aus der bloßen Tatsache, dass verdeckte Ermittlungen stattgefunden haben, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf deren Umfang oder den Inhalt und Beweiswert eines Berichts darüber geschlossen werden.
 
Trifft aber den Kläger keine Obliegenheit, auf die Beischaffung eines solchen Berichts zu dringen, dann ist sein mit Klage vom 5. 11. 2013 geltend gemachter Anspruch auch nicht verjährt. Erst mit Einsicht in den Bericht über die verdeckte Ermittlung am 2. 12. 2010 waren dem Kläger jene Tatsachen bekannt bzw mussten sie ihm bekannt sein, aus denen er auf das Verschulden von Organen schließen konnte.
 
 

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