Die Möglichkeit, eine vorgesehene Fixierung des Geländers auf der Längsseite des Plateaus zu lösen, diente im vorliegenden Fall offenbar von ihrer Konzeption her der Anlieferung von Ware in das Geschäftslokal, zu dem der Notausgang führt, und stellt sich in einem solchen Fall als eine Funktion, nicht als Mangel dar; von einem Geländer aber kann typischerweise erwartet werden, dass es - normalerweise - vor einem Absturz bewahrt und daher fixiert ist; in vergleichbarer Weise wird dies etwa auch bei einer sich nach unten zu einem Kellerraum (oder nach oben zum Dachboden hin) öffnenden Falltür vorausgesetzt; nach der Verkehrsauffassung durfte der Kläger, der sich dorthin gemeinsam mit Angestellten der beklagten Partei begab, darauf vertrauen, dass das Geländer fix und nicht beweglich sein werde und seiner üblichen Funktion, ihn vor einem Absturz zu schützen (so wie dies auch bei Balkonen und Terrassen üblich ist), gerecht werden würde
GZ 1 Ob 150/15p, 27.08.2015
OGH: Der Entscheidung 6 Ob 626/80 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die damals verletzte Klägerin versuchte, einen zur Absperrung einer Privatstraße angebrachten geschlossenen Schranken niederzudrücken, sich dabei bückte und ihr Kopf sich nur wenige Zentimeter über dem Schranken befand, als er aus der Halterung glitt, in die Höhe schnellte und die Klägerin von unten am Kinn traf. Den Schranken beurteilte der OGH in dieser Entscheidung zwar als „Werk“ iSd § 1319 ABGB, führte aber aus, dass die Vorschrift des § 1319 ABGB nicht auf jede Beschädigung durch einen mangelhaften Zustand eines Werks angewendet werden könne, weil sonst die Worte „durch Einsturz oder Ablösung von Teilen“ keinen Sinn hätten. Es sei daher die Einschränkung zu machen, dass der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werks beruhende Gefahr herbeigeführt worden sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn etwas aus der Höhe herabstürze und dadurch einen Schaden verursache, oder auch wenn der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt worden sei.
Damit steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen mit jener Entscheidung nicht im Widerspruch, ergab sich doch hier die Verletzung gerade aus der Höhe des nicht erdbodengleichen Plateaus. Von diesem stürzte der Kläger durch das Nachgeben des nicht fixierten Geländers hinunter. Damit verwirklichte sich eine typische Gefahr, die mit der Höhe eines Gebäudes einhergeht und gerade jene, vor der ein Geländer bewahren soll, nämlich vor einem Sturz in die Tiefe; dafür soll nach § 1319 ABGB gehaftet werden.
Der Begriff des „Werkes“ iSd § 1319 ABGB ist weit auszulegen. Nach hRsp und Lehre haftet der Halter eines Gebäudes oder Werks nach § 1319 ABGB dann, wenn sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklicht, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff „Einsturz oder Ablösung“ auch alle anderen typischen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werks ergeben, umfasst werden.
Die Möglichkeit, eine vorgesehene Fixierung des Geländers auf der Längsseite des Plateaus zu lösen, diente im vorliegenden Fall offenbar von ihrer Konzeption her der Anlieferung von Ware in das Geschäftslokal, zu dem der Notausgang führt, und stellt sich in einem solchen Fall als eine Funktion, nicht als Mangel dar. Von einem Geländer kann aber typischerweise erwartet werden, dass es - normalerweise - vor einem Absturz bewahrt und daher fixiert ist. In vergleichbarer Weise wird dies etwa auch bei einer sich nach unten zu einem Kellerraum (oder nach oben zum Dachboden hin) öffnenden Falltür vorausgesetzt. Dass nach der Verkehrsauffassung der Kläger, der sich dorthin gemeinsam mit Angestellten der beklagten Partei begab, darauf vertrauen durfte, dass das Geländer fix und nicht beweglich sein werde und seiner üblichen Funktion, ihn vor einem Absturz zu schützen (so wie dies auch bei Balkonen und Terrassen üblich ist), gerecht werden würde, erläuterte schon das Erstgericht. Er musste es daher nicht auf das Vorhandensein von unerwarteten Sonderanfertigungen hin untersuchen, die ein Aufschwenken oder Aushängen ermöglichen. Im Übrigen stimmte der OGH schon in seiner Entscheidung vom 14. 1. 1931, 2 Ob 1242/30, in der das Lösen einer Querstange eines Geländers zu beurteilen war, ausdrücklich der von den Vorinstanzen vorgenommenen Subsumtion unter § 1319 ABGB zu, weil durch dieses Lösen einer Querstange des Geländers eine Öffnung entstanden sei, durch welche der Kläger abgestürzt sei.
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Ansehung der als Spezialnorm zu § 1319 ABGB verstandenen Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB zur Beurteilung gelangten, dass bei der Baulichkeit des Geländers die Gebäudeeigenschaft und nicht die Wegeeigenschaft im Vordergrund stehe, liegt darin keine zu beanstandende Fehlbeurteilung. Das Geländer grenzt das an der Rückseite des Gebäudes errichtete kleine, wegen des Gefälles über das Geleändeniveau erhobene Plateau, von dem dann sieben Stufen hinunter führen, in die Tiefe ab. Angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten von baulichen Errichtungen an Gebäuden und Wegen kommt der Abgrenzung zwischen einem unter § 1319 ABGB zu subsumierenden Gebäudeteil oder einem Werk, an dem ein besonderes Interesse eines (Wege-)Halters besteht, und einer Baulichkeit, bei der seine Funktion als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.