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VwGH: § 34 WRG – Ausweisung eines Schutzgebietes iZm geplanter Errichtung eines nachbarlichen Schweinestalls

Angesichts einer von den Antragstellern erst im laufenden Verfahren aus verfahrenstaktischen Gründen veranlassten Trennung ihrer Liegenschaft von einer unbeschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage stellt die in der Beschwerde dargelegte mögliche Gefährdung des in Rede stehenden Hausbrunnens durch die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke der mitbeteiligten Parteien bzw durch die am Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei geplante Errichtung eines Schweinestalls keinen ein öffentliches Interesse an der Schutzgebietsausweisung rechtfertigenden besonderen Umstand dar

26. 10. 2015
Gesetze:   § 34 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Wasserschutzgebiet, nachbarlicher Schweinestall, Trennung von öffentlicher Wasserversorgungsanlage

 
GZ 2012/07/0280, 29.07.2015
 
Die Bf bringen vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung ihre Liegenschaft nicht mehr an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen gewesen sei und seither ihre Liegenschaft nicht im Wege der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt werde. Sie seien überdies nicht in der Lage, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung jederzeit selbstständig vorzunehmen. Mangels nunmehr bestehenden Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage sei ein öffentliches Interesse iSd § 34 Abs 1 WRG nicht mehr nur unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar und von der Behörde zu prüfen. Vielmehr berechtige entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 1. Februar 1983, 82/07/0203, der bloße Umstand, dass die Bf ihren Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnten, die Behörde nicht dazu, einen Schutz gem § 34 Abs 1 WRG zu versagen. Es sei somit ausschließlich zu prüfen, ob ein Schutz für eine rechtmäßig bestehende und betriebene Wasserversorgungsanlage erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wasservorkommens zu vermeiden. Der angefochtene Bescheid verwehre nunmehr, ihre Wasserversorgung aus einem schon immer bestehenden und gut funktionierenden Hausbrunnen unbeeinträchtigt zu beziehen. Jedem Eigentümer eines Trinkwasserbrunnens stehe es demgegenüber frei, das daraus gewonnene Wasser für seinen täglichen Wasserbedarf zu verwenden und durch eine Schutzgebietsausweisung schützen zu lassen, ohne einen Anschluss an ein öffentliches Wasserversorgungsnetz vornehmen zu müssen. Die Erhaltung und der Schutz der Trinkwasserversorgung aus dem bestehenden Hausbrunnen müsse weiterhin gewährleistet bleiben. Die Ausweisung eines Schutzgebietes sei hierfür zufolge der geplanten Errichtung eines nachbarlichen Schweinestalls in unmittelbarer Nähe notwendige und unabdingbare Voraussetzung. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien, wie von den Bf aufgezeigt, bereits in der Vergangenheit Beeinträchtigungen der Wasserqualität ihres Trinkwasserbrunnens vorgekommen. Durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb der erst- und zweitmitbeteiligten Partei sei ein beträchtliches Gefährdungspotential gegeben.
 
VwGH: Gem § 34 Abs 1 erster Satz WRG kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutz von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
 
Wie bereits im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, ausgeführt, sind nach stRsp des VwGH Schutzgebietsbestimmungen gemäß dieser Bestimmung Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
 
In dem Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, legte der VwGH klar, dass bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar ist.
 
Im zweiten Rechtsgang veranlassten die Bf die Trennung ihres Anschlusses von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch Ausbau des geeichten Wasserzählers, Schließung des Hausanschlussschiebers und Verplombung des Schiebers bei der Zählerbrücke nur deswegen, um iSd im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des VwGH die Ausweisung des gewünschten Schutzgebietes zu erwirken.
 
Entgegen der Ansicht und Intention der Bf vermag die von ihnen während des Verfahrens aus bloß verfahrenstaktischen Gründen veranlasste Trennung des Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung an dem im zuvor zitierten Erkenntnis dargelegten erhöhten Prüfungsmaßstab für das für die Bestimmung eines Schutzgebietes erforderliche öffentliche Interesse in der Konstellation des Beschwerdefalles nichts zu ändern. Ein solches öffentliche Interesse ist auch in diesem Fall weiterhin nur unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar. Soweit sich die Bf demgegenüber auf das im Verfahren mehrfach zitierte Erkenntnis des VwGH vom 1. Februar 1983, 82/07/0203, stützen, hatte der VwGH darin lediglich ausgesprochen, der Umstand, dass der Inhaber einer Einzelwasserversorgungsanlage seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtige die Behörde nicht, einen Schutz gem § 34 Abs 1 WRG für die bestehenden Wasserversorgungsanlage zu versagen. Unabhängig davon, dass nach dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt entgegen dem hier vorliegenden Fall der Wasserbezug aus der Gemeinschaftsleitung von der Wassergenossenschaft nur vorübergehend und kurzfristig gestattet wurde, nachdem das Quellwasser durch die Ausfuhr von Jauche auf den oberhalb liegenden als Quellschutzgebiet beanspruchten Flächen als Trink- und Nutzwasser unbrauchbar geworden war und ein weiterer Wasserbezug nicht genehmigt wurde, ist nach diesem Erkenntnis unter Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
 
Nach stRsp sind Schutzanordnungen gemäß dieser Bestimmung Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und hat die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen iS dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären. Die amtswegige Prüfung hat anhand hinreichend vorliegender Anhaltspunkte für - wie im konkreten Fall - ganz besondere Umstände für ein öffentliches Interesse zu erfolgen. Sofern sich solche Anhaltspunkte für die Behörde nicht von sich aus dem Verfahren ergeben, sind sie von den Antragstellern darzulegen.
 
Der belBeh ist darin zu folgen, dass die ergänzend durchgeführte Einzelfallprüfung keine ganz besonderen ein öffentliches Interesse rechtfertigenden Umstände für die begehrte Schutzgebietsausweisung erbracht hat. Angesichts einer von den Antragstellern erst im laufenden Verfahren aus verfahrenstaktischen Gründen veranlassten Trennung ihrer Liegenschaft von einer unbeschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage stellt die in der Beschwerde dargelegte mögliche Gefährdung des in Rede stehenden Hausbrunnens durch die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke der mitbeteiligten Parteien bzw durch die am Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei geplante Errichtung eines Schweinestalls keinen ein öffentliches Interesse an der Schutzgebietsausweisung rechtfertigenden besonderen Umstand dar. Sonstige ein öffentliches Interesse an der begehrten Schutzgebietsausweisung rechtfertigende besondere Umstände zeigten die Bf nicht auf.
 
Den von der belBeh dargelegten mutmaßlichen Motiven für die Nutzung des Hausbrunnens kommt keine rechtliche Relevanz zu.
 
 

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