Nichts anderes gilt für die vom VwG (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache"
GZ Ra 2015/12/0018, 27.05.2015
Als Zulässigkeitsgrund führt der Revisionswerber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des LVwG zur Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung die Rechtsfrage ins Treffen, ob das LVwG vorliegendenfalls berechtigt gewesen sei, sich auf eine Grobprüfung der Maßnahme zurückzuziehen. Dies sei nicht der Fall; das LVwG verwechsle insofern seine Rolle mit jener des VwGH.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das vom Revisionswerber kritisierte Begründungselement im Erkenntnis des LVwG auf seine Entscheidung betreffend die Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung bezogen hat. Im Rahmen dieser "Sache" war aber schon die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf "Willkür" vorzunehmen. Nichts anderes gilt aber für die hier vom LVwG (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache".
Letzteres ist in diesem Zusammenhang (ohne sich im Tatsachenbereich auf einen Anscheinsbeweis gestützt zu haben) zum Ergebnis gelangt, dass der von der Dienstbehörde als Versetzungsgrund ins Treffen geführte Umstand vorliegt und ein sachliches Motiv für die getroffene Personalmaßnahme darstellt. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeitsbehauptungen nicht entgegen. Er vertritt freilich die Auffassung, dass sich der Schikanecharakter der verfahrensgegenständlichen Weisung (unabhängig vom Vorgesagten) daraus erschließe, dass sie (sinngemäß) in ein Gesamtbild ständiger schikanöser (bossinghafter) Handlungen gepasst habe. Hiezu hätte das LVwG Feststellungen zu treffen gehabt.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass ein einer objektiv sachlich begründbaren Personalmaßnahme vorangegangenes rechtswidriges Verhalten von Vorgesetzten gegenüber dem Beamten per se weder geeignet ist, subjektive noch objektive Willkür der erstgenannten im Ermessensbereich gesetzten Maßnahme zu begründen. Hinweise auf subjektive Willkür der Maßnahme im Verständnis einer Befangenheit des weisungserteilenden Organes ergaben sich im Verfahren nicht.